Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mit der Unternehmensform einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) sollen kleinere und mittlere Unternehmungen aus EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, grenzüberschreitende Kooperationen zu betreiben.
Zweck einer EWIV
Eine EWIV soll den Zweck haben, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Ihren Sitz muss die EWIV innerhalb der Gemeinschaft haben.
Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Dieser muss vielmehr zwischen den Mitgliedern aufgeteilt und besteuert werden. Die Tätigkeit der EWIV muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden.
Bildung einer EWIV
Eine EWIV kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gebildet werden.
Sie kann von natürlichen Personen gegründet werden, die eine
- gewerbliche,
- kaufmännische,
- handwerkliche,
- landwirtschaftliche oder
- freiberufliche
Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.
Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, kann aber nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.
EWIV-Gründungsvertrag
Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.
Hinweis: Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Registergericht am Amtsgericht Chemnitz, Dresden oder Leipzig
Verfahrensablauf
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar*.
- Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
- Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
- Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Gründungsvertrag
- Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Eintragung ins Handelsregister
- Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung
Rechtsgrundlage
- § 24 Absatz 2 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (HRV) - Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- Verordnung (EG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
- Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV- Ausführungsgesetz)
- §§ 39a, 40a Beurkundungsgesetz (BeurkG) - Einfache elektronische Zeugnisse, Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.