Baulastenverzeichnis, Einsicht beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Das Baulastenverzeichnis gibt Auskunft darüber, welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf einem Grundstück ruhen. Das sind beispielsweise:
- Zugfahrtbaulast: Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
- Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück: Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen und müssen daher die belastete Fläche von Bebauung und eigenen Abstandsflächen freihalten.
Davon zu unterscheiden sind die Grunddienstbarkeiten. Diese werden nicht in das Baulastenverzeichnis, sondern in das Grundbuch eingetragen, welches beim Grundbuchamt geführt wird.
Die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten werden nicht in das Grundbuch eingetragen. Wenn Sie ein Baugrundstück erwerben möchten, sollten Sie sich daher niemals allein mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern zusätzlich Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen.
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Um Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen.
Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise
- Grundstückseigentümer
- Kaufinteressenten
Verfahrensablauf
Beantragen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde formlos Einsicht in das Baulastenverzeichnis. Zum Teil ist die Antragstellung auch online oder mit elektronisch abrufbaren Formularen möglich.
Wird Ihnen Einsicht gewährt, können Sie auch Abschriften und Auskünfte anfordern.
Erforderliche Unterlagen
Erkunden Sie sich bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um Ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Einsicht in das Baulastenverzeichnis (soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird): EUR 25,00 je Grundstück
- Abschriften und Auskünfte: EUR 22,00 bis 70,00 je Grundstück
Rechtsgrundlage
- § 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baulasten, Baulastenverzeichnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Ministerium für Regionalentwicklung. 15.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.