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Ausgleichsabgabe zahlen

Allgemeine Informationen

Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX - Teil 3)

Private und öffentliche Arbeitgeber*, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen.

Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Hinweis: Für die Ausgleichsabgabe kommt es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze an. Auch Arbeitgeber mit mehreren Betrieben oder Betriebsteilen (zum Beispiel Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, sind beschäftigungspflichtig.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Arbeitgeberanzeige

Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Zahlung der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt.

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV), Integrationsamt

Voraussetzungen

Die Ausgleichsabgabe wird in einem Betrieb mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen fällig, wenn nicht auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden.

Verfahrensablauf

  • Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der sogenannten Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber.
  • Stellen Sie für Ihren Betrieb fest, dass Sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, müssen Sie den jeweiligen Betrag an das Integrationsamt in Chemnitz überweisen; die erforderlichen Vordrucke beziehen Sie über den kostenlosen Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit

Erforderliche Unterlagen

ausgefüllte Anzeigedrucke "Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX" (siehe "Onlineantrag und Formulare")

Frist/Dauer

Überweisung der Ausgleichsabgabe: für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31.03. des laufenden Jahres

Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt ein Zuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrages an.

Kosten

Monatliche Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtplatz

Ab Januar 2024 gelten neue Staffelbeträge für die Ausgleichsabgabe, die erstmals mit der Zahlung 2025 fällig werden:

Die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024 monatlich beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 0 %.

Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen

Arbeitgeber mit

  • jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig
    • sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;
  • jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen;
    • wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen sie je Monat 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro;
  • jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen;
    • sie zahlen 140 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, 245 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und 410 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Rechtsgrundlage

  • § 154 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
  • § 159 SGB IX – Mehrfachanrechnung
  • § 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe
  • § 163 SGB IX – Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesanstalt für Arbeit und den Integrationsämtern
  • § 223 SGB IX – Anrechnung von aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 21.03.2024

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