Wohnungsüberlassung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gerichtliche Anordnung zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt
Wenn Sie bedroht oder verletzt wurden, so kann Ihnen das Recht zugebilligt werden, die gemeinsame Wohnung wenigstens für eine gewisse Zeit alleine zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Sie keinen Mietvertrag haben.
Sollte der Täter* Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder Ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt haben, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde Ihnen gegenüber jedoch nur mit einer Verletzung gedroht, so müssen Sie als Opfer darlegen, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Damit soll eine unangemessene (unbillige) Härte vermieden werden.
Eine Dauerlösung kann die ausschließliche Wohnungsnutzung durch Sie nur dann sein, wenn Sie allein zur Nutzung der Wohnung berechtigt sind, das heißt, wenn Ihnen die Wohnung gehört oder wenn Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind. Haben Sie keine alleinigen Rechte an der Wohnung, so zahlen Sie dem Täter in der Zeit der alleinigen Nutzung in der Regel eine Vergütung. Diese soll sich an der Wohnungsmiete orientieren, muss ihr aber nicht entsprechen.
Sind Täter und Opfer miteinander verheiratet, so kann dem Opfer die Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung nach den Regelungen des deutschen Scheidungsrechts zugewiesen werden.
Der Täter darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch Sie beeinträchtigen könnte.
Ort des Verfahrens
In Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist nach Wahl des Antragstellers daneben auch das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde oder das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Verfahren auf Wohnungszuweisung nach den Regelungen des deutschen Scheidungsrechts ist bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Vorliegen muss ein Fall von Gewaltandrohung oder -anwendung zwischen Personen, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Verfahrensablauf
Als verletzte oder bedrohte Person können Sie persönlich oder über einen Rechtsanwalt eine gerichtliche Anordnung zur Wohnungsüberlassung beantragen.
Weitere Schutzmaßnahmen
Bei Wohnungszuweisungen prüft das Gericht auch, ob weitere Schutzanordnungen, wie Kontakt- oder Näherungsverbote notwendig sind. In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass die Anordnung eines zusätzlichen Betretungsverbotes erfolgt.
Schutz der Kinder
Das Gericht wird bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob im betroffenen Haushalt Kinder leben und zur Entscheidung auch das Jugendamt anhören. Das Gericht informiert das Jugendamt von der Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungsüberlassung / -zuweisung, sodass dieses den Beteiligten Beratung und Unterstützung anbieten kann (zum Beispiel, um das Umgangsrecht wahrzunehmen).
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen, die das Vorliegen der unbilligen Härte oder der Verletzungshandlung belegen
Frist/Dauer
Schriftliche Aufforderung
Innerhalb von drei Monaten nach der Tat müssen Sie als verletzte oder bedrohte Person von dem Täter schriftlich verlangen, dass Ihnen die Wohnung überlassen wird.
Dauer der Zuweisung
Falls Ihnen die Wohnung nicht allein gehört oder Sie nicht der alleinige Mieter sind, so kann Ihnen die Wohnung höchstens für sechs Monate zugewiesen werden. Gelingt es Ihnen innerhalb dieser Zeitspanne nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, so kann das Gericht auf Antrag die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Kosten
- für Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz: Verfahrensgebühr
Hinweis: Zahlungspflichtig ist der Beteiligte, den das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.
- für Einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Ehesache: keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch, Familienrecht – Ehewohnung bei Getrenntleben
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- §§ 210 ff. FamFG – Verfahren in Gewaltschutzsachen
- § 81 FamFG – Grundsatz der Kostenpflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.