Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder als ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. In diesem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt die innere Behörde Ihres Heimatlandes, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.
Wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von denen eine die deutsche Staatsangehörigkeit ist, benötigen Sie kein Ehefähigkeitszeugnis. Ansonsten ist diejenige Staatsangehörigkeit entscheidend, zu der die engste Beziehung besteht.
Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich (zum Beispiel, weil Ihr Heimatstaat eine solche Bescheinigung nicht vorsieht), können Sie beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes (OLG) eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Das OLG prüft dann, ob Sie die beabsichtigte Ehe eingehen können, oder ob das maßgebliche Heimatrecht die Eingehung der Ehe verbietet.
Ehefähigkeitszeugnisse (unverbindliche Auflistung) werden beispielsweise ausgestellt von
- Albanien
- Bulgarien
- Dänemark
- Finnland
- Griechenland
- Großbritannien
- Irland
- Italien
- Japan
- Kap Verde
- Kenia
- Kroatien
- Kuba
- Liechtenstein
- Luxemburg
- Mosambik
- Neuseeland
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Samoa
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Spanien
- Tansania
- Tschechische Republik
- Türkei
Ansprechstelle
Innere Behörde Ihres Heimatstaates
Zuständige Stelle
Innere Behörde Ihres Heimatstaates
Voraussetzungen
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Verfahrensablauf
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Tipp:
- Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat besteht die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde gleichzeitig eine Übersetzungshilfe zu erhalten.
- Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder Dolmetscherin für die Vorlage in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.
- Beantragen Sie daher die Übersetzungshilfe gleichzeitig mit dem Ehefähigkeitszeugnis und geben Sie dabei den EU-Mitgliedsstaat an, in dem Sie das Ehefähigkeitszeugnis verwenden wollen.
Erforderliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Frist/Dauer
Variiert, erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Hinweis: Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate gültig.
Kosten
Variiert, erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.
Rechtsgrundlage
- § 1309 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 5 und Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- Verordnung (EU) 2016/1191 (EU_ApostilleVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.12.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.