Wohnungsbauprämie (Bausparförderung) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- EUR 700,00 (max. Prämie: EUR 70,00/Jahr), wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 1.400 (max. Prämie: EUR 140,00/Jahr), wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Aufwendungen geleistet haben.
Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Voraussetzungen
Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:
- EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.
Achtung! Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.
Verfahrensablauf
Die Wohnungsbauprämie beantragen Sie bei Ihrem Anlageinstitut (Bausparkasse). Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie zusammen mit dem Jahreskontoauszug erhalten.
Sie können Einwendungen gegen das Ermittlungsergebnis gegenüber der Bausparkasse geltend machen. Kann die Bausparkasse den Einwendungen nicht entsprechen, muss sie die schriftlichen Einwendungen dem für Sie zuständigen Finanzamt zuleiten. Die schriftliche Eingabe wird als Antrag auf Festsetzung gewertet. Das Finanzamt erlässt dazu einen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformular (sendet Ihnen das Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug)
Frist/Dauer
Beantragung: bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 2002 (Wohnungsbauprämien-Richtlinien 2002 – WoPR 2002)
- § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) – Veranlagung von Ehegatten
- § 2 Abs. 8 EStG – Anwendungsregelung für Lebenspartner
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 19.04.2023 (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Zuständige Dienststelle
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