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Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen

Allgemeine Informationen

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur beziehungsweise einen selbstständigen Dienstleister* erbracht werden.

Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt.

Die Ausgaben können Sie mit der Steuererklärung im folgenden Umfang geltend machen:

  • Minijob: 20 Prozent, maximal EUR 510,00
  • andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent, maximal EUR 4.000

Hinweis: Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Finanzamt

Voraussetzungen

Steuerlich begünstigt sind beispielsweise

  • "Haushaltsnahe Tätigkeiten" wie:
    • Kochen
    • Putzen
    • Wäschepflege
    • Gartenarbeit
  • Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim, soweit diese Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind

Die haushaltsnahe Tätigkeit / Dienstleistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.

Hinweise:

  • Eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.

 

Verfahrensablauf

  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
  • Verwenden Sie hierfür die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
  • Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Minijobs: Bescheinigung der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen:
    zum Beispiel Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen:
    die Rechnung und der Zahlungsbeleg (zum Beispiel Kontoauszug)

Legen Sie die Nachweise dem Finanzamt vor, wenn es Sie dazu auffordert.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

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