Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Reicht Ihr Einkommen zwar aus, Ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, nicht aber den Ihrer Kinder, dann können Sie zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag beantragen.
Je nach Einkommen und Vermögen erhalten Sie einen Betrag von bis zu EUR 292 ,00 ab 01.01.2024 monatlich für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld zusteht. Damit kann vermieden werden, dass Ihre Familie allein wegen der Kinder auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen ist.
Zur Berechnung des Einkommens werden folgende Punkte herangezogen:
- Das Einkommen Ihres Kindes, beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente, zu 45 Prozent,
- Ihr Einkommen aus nichtselbstständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten, das Ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
- Entgeltersatzleistungen, beispielsweise Arbeitslosen- oder Krankengeld,
- Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
- Renten aus der Sozialversicherung,
- Kapital- und Zinserträge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).
Der Zuschlag ist möglich, solange Ihr Kind jünger als 25 Jahre ist und noch in Ihrem Haushalt lebt. Der Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate bewilligt, danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Zuständige Stelle
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
- die Kinder sind jünger als 25 Jahre, unverheiratet, leben in Ihrem Haushalt
- Sie beziehen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung (zum Beispiel Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung, Leistungen einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung wie beispielsweise dem Europäisches Parlament)
- Ihr Einkommen liegt im Bereich der gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstgrenze:
- als Eltern gemeinsam: mindestens EUR 900,00
- als alleinerziehende Persion: mindestens EUR 600,00
- Der Höchstbetrag ist abhängig vom Alter und Familienstand der Eltern.
- Seit dem 01.01.2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als EUR 100,00 monatlich unter dem Bürgergeld-Anspruch bleiben.
Keinen Kinderzuschlag erhalten:
- Eltern mit Kindern, die ausschließlich Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen
- Personen, denen die Vormundschaft für das Kind übertragen wurde (zum Beispiel Großeltern, bei denen das Kind lebt)
Verfahrensablauf
- Verwenden Sie die Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit (siehe –> Formulare weitere Angebote).
- Füllen Sie den Antrag bitte genau aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Den Antrag reichen Sie komplett mit allen Unterlagen bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk Sie wohnen.
- Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern prüfen Ihren Antrag und teilen Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (siehe –> Formulare weitere Angebote), einschließlich der Anlage Antragsteller(in)/Partner(in) und der Anlage Kind
- Nachweise über Einkommen, Wohnkosten und Vermögen
- gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise
Näheres zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – Kinderzuschlag
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 03.01.2024
Zuständige Dienststelle
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