Mofa-Prüfbescheinigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer 15 Jahre oder älter ist, darf auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Hierfür braucht man zwar keinen Führerschein, aber eine sogenannte "Mofa-Prüfbescheinigung". Sie erhält, wer erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert und eine theoretische Prüfung abgelegt hat.
Ansprechstelle
- Ausbildung und Beantragung der Mofa-Prüfbescheinigung:
Fahrschule Ihrer Wahl
Voraussetzungen
Mindestalter: 15 Jahre
Anforderungen an das Fahrzeug:
- nicht mehr als 50 ccm Hubraum
- Höchstgeschwindigkeit nicht schneller als 25 km/h
- nur ein Sitzplatz darf verwendet werden
Verfahrensablauf
Ausbildung
- Mit der Ausbildung in der Fahrschule können Sie bereits mit 14 ½ Jahren beginnen.
- Die theoretische Prüfung dürfen Sie dann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Ihrem 15. Geburtstag ablegen.
Beantragung
- Die Fahrschule meldet Sie mit Ihrem Antrag bei der Prüforganisation zur Prüfung an.
- Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung, die Sie zum Prüfungstermin vorlegen müssen.
- Nach bestandener praktischer Fahrprüfung händigt Ihnen der Prüfer die Prüfbescheinigung aus, wenn Sie 15 Jahre oder älter sind.
Sollten Sie die Prüfbescheinigung verlieren, stellt Ihnen die Prüfstelle auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus.
Erforderliche Unterlagen
- Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschule
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (in der Regel der Eltern)
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Prüfbescheinigung: EUR 7,00 zuzüglich Mehrwertsteuer
- Prüfungsgebühren
- Ausbildung: je nach Angebot der Fahrschule
Rechtsgrundlage
- § 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
- § 76 Abs. 1 Nr. 3 FeV
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 401.2, 401.3
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 04.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.