Lebensmittelüberwachungsbehörde, Verbraucherbeschwerde einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bestehen Zweifel an der Beschaffenheit oder gar der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, Kosmetika oder Bedarfsgegenständen, haben Sie als Verbraucher* das Recht, Beschwerde einzureichen.
Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die in den Handel kommen, müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen nicht über ihre wahre Beschaffenheit hinwegtäuschen. Mit "Beschaffenheit" der Produkte sind Merkmale wie stoffliche Zusammensetzung, Herkunft und Qualität gemeint.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Beschwerde zuerst an den Verkäufer
Mit Beschwerden über Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände sollten Sie sich immer zuerst an den Verkäufer oder Gastwirt wenden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.
Lebensmittelüberwachung einbeziehen
Bleibt Ihre Beschwerde unbeachtet, häufen sich die Vorkommnisse oder treten gesundheitliche Beschwerden auf, ist es ratsam, die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde einzuschalten. Falls Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den begründeten Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie dies ebenfalls bei der genannten Behörde melden. Hinweise werden generell vertraulich behandelt.
Warenprobe als Nachweis
Hatten Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines kosmetischen Mittels oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen? Fühlen Sie sich durch Zusammensetzung und Aufmachung des Produktes oder Werbeaussagen getäuscht? Dann empfiehlt es sich, parallel mit der Beschwerde auch eine Warenprobe bei der zuständigen Behörde abzugeben (Beschwerdeprobe).
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Beschwerdegründe
- gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Verzehr/Gebrauch
- Abweichungen im Geruch oder Geschmack (oder auch im Aussehen)
- falsche oder irreführende Angaben auf der Packung oder in der Werbung
- Ekel erregende Bedingungen bei Herstellung, Bearbeitung oder Verkauf
Zudem können Sie auch Betriebe bei der zuständigen Behörde melden, in denen solche Mängel auftreten.
Die Beschwerde bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde erstreckt sich auf:
- Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse
- kosmetische Mittel
- Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wie:
- Verpackungsmaterial für Lebensmittel
- Geschirr
- Besteck
- Kochutensilien
- Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt, wie:
- Schmuck
- Schuhe
- Kleidung
Verfahrensablauf
- Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde telefonisch, schriftlich oder persönlich an die zuständige Behörde.
- Sie können Ihre Beschwerde auch auf dem bereitstehenden Formular "Verbraucherbeschwerde" einreichen.
Hinweis: Ihre Beschwerde wird in jedem Fall vertraulich behandelt.
- Es ist wichtig, dass Sie ausführliche Angaben zur Beschwerde machen, die konkret, sachlich und wahrheitsgemäß sein sollten.
- Geben Sie mit der Beschwerde nach Möglichkeit eine entsprechende Warenprobe ab (die zuständige Behörde nimmt darüber ein Protokoll auf).
Um die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu können, ist eine bestimmte Menge der Beschwerdeprobe notwendig. Ob die noch vorhandene Menge ausreicht, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen.
- Sofern es sich um kühlpflichtige Lebensmittel handelt, sollten Sie diese möglichst kühl zur zuständigen Behörde transportieren.
- Weiterhin sind möglichst genaue Angaben zur Behandlung der Ware seit dem Erwerb erforderlich.
Weitere Ermittlungen/Sanktionen
Drohen anderen Verbrauchern gesundheitliche Schäden durch die gemeldete Ursache, leitet die für den Hersteller/Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde weitere Maßnahmen, wie auszugsweise unten aufgeführt, ein:
- Ein Lebensmittelkontrolleur führt eine amtliche Kontrolle im betreffenden Betrieb oder Geschäft durch. Dabei wird möglichst eine Vergleichsprobe aus derselben Charge entnommen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne Vergleichsprobe.
- Anhand dieser Untersuchung erstellt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gegebenenfalls ein (lebensmittelrechtliches) Gutachten. Darüber beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle werden Sie als Beschwerdeführer, sofern gewünscht, in Kenntnis gesetzt.
- weitere Ermittlungen im Betrieb
- Entnahme weiterer Nachproben
- bei schweren Hygienemängeln kann unter Umständen sogar eine Betriebsschließung veranlasst werden (auch vorübergehend)
- die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens beziehungsweise eines Verwaltungsverfahrens
- Verkehrsverbot für das Erzeugnis
- Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen
- Information der Öffentlichkeit
- europaweite Warnmeldung
Erforderliche Unterlagen
- Beschwerdeformular (nicht verpflichtend)
- Angaben und Informationen zu den Beschwerdegründen
- zur Beweissicherung: möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe (z. B. Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung)
Frist/Dauer
keine
Sie sollten sich umgehend beschweren, damit nachteilige Veränderungen der Probe weitgehend auszuschließen sind.
Kosten
keine
Die Beschwerde ist für Sie kostenlos. Eine Kostenerstattung (etwa für das beanstandete Produkt, für Ihre persönlichen Aufwendungen oder für die Probe) ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
- Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024
Zuständige Dienststelle
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