Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen möchten, müssen Sie die Aufnahme des Betriebs oder die Eröffnung einer Verkaufsstelle mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Änderungen bei verantwortlichen Personen oder Vertretungsberechtigten sowie die Schließung des Verkaufs sind unverzüglich mitzuteilen. Bei jährlich wiederkehrendem Verkauf solcher pyrotechnischen Gegenstände genügt eine einmalige Anzeige.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 55
Voraussetzungen
Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Feuerwerk)
Verfahrensablauf
Onlinedienst
Richten Sie sich in Amt24 ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an oder nutzen Sie Ihr bereits vorhandenes Konto (BundID für natürliche Personen beziehungsweise MUK - Mein Unternehmenskonto - für juristischen Personen wie Unternehmen und Behörden).
- Folgen Sie dem Link zum Onlinedienst (siehe –> Onlineantrag) und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Eingabe ab und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung Ihrer Onlineanzeige finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos oder Kontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse.
Ist der Onlinedienst nicht nutzbar, steht Ihnen alternativ ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Vorlage der Anzeige: mindestens 2 Wochen vor Aufnahme des Verkaufs
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 22.10.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.