Ärztliche Prüfung, Zulassung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Das Studium der Medizin schließt eine staatliche Prüfung ein. Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin. Die Prüfungszulassung in Sachsen erfolgt auf Antrag durch die Landesdirektion Sachsen.
Die ärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, das eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt,
- eine Ausbildung in erster Hilfe,
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
- eine Famulatur von vier Monaten und
- die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den DrittenAbschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt.
Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.
Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 29
Voraussetzungen
Erster Abschnitt
- Studium der Medizin von zwei Jahren
- Ausbildung in Erster Hilfe
- Krankenpflegedienst von drei Monaten
- Erfolgreiche Absolvierung der Studienleistungen in Anlage 1 zur ÄApprO sowie eines Wahlfaches
Zweiter Abschnitt
- Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts
- Famulatur von vier Monaten
- Erfolgreiche Absolvierung der Studienleistungen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO sowie eines Wahlfaches.
Dritter Abschnitt
- Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnittes
- Erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung in den Fächern „Innere Medizin“, „Chirurgie“ und in der „Allgemeinmedizin“ oder einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete.
Verfahrensablauf
Zur Ärztlichen Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.
- Verwenden Sie jeweils die vorgeschriebenen Vordrucke.
- Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesprüfungsamt ein.
Erforderliche Unterlagen
Ihrer Anmeldung müssen Sie unter anderem beilegen:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife); bei im Ausland erworbenen Zeugnissen auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
- das Studienbuch oder ein entsprechender Nachweis der Studienzeiten
- Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (Original)
Weitere Unterlagen sind in den Antragsvordrucken genannt.
Frist/Dauer
- Anmeldeschluss: 10.01 / 10.06.
- Prüfungen:
1. Abschnitt: März und August
2. Abschnitt: April und Oktober
3. Abschnitt: Mai/Juni und November/Dezember
Die genauen Prüfungstermine veröffentlicht das Sächsische Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe jeweils halbjährlich im Internet.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 1, 3, 7 und 10 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 19.07.2024
Zuständige Dienststelle
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