Schutzanordnungen im Eilverfahren beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gerichtliche Schutzanordnungen im Eilverfahren, einstweilige Anordnungen, auch für Opfer von Straftaten im Rahmen häuslicher Gewalt
Manchmal ist besondere Eile geboten, um Opfer von Gewalttaten, von Bedrohungen oder Nachstellungen sofort vor Übergriffen zu schützen. In solchen Fällen haben Opfer die Möglichkeit Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen zu beantragen. Die Gerichte können in diesen Verfahren zur vorläufigen Regelung schnell reagieren und entscheiden.
Im Gegensatz zum normalen Verfahren müssen Sie als Antragstellender* nicht beweisen, sondern dem Gericht nur glaubhaft machen, dass Ihnen Gewalt angetan, angedroht oder Ihnen nachgestellt wurde. Das bedeutet, dass das Gericht davon zu überzeugen ist, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung oder Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat.
Meist genügt dafür eine möglichst genaue Schilderung mit Orts- und Zeitangaben in Form einer eidesstattlichen Erklärung. Ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen können helfen, das Gericht zu überzeugen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
- Gewaltandrohung oder -anwendung,
- Nachstellungen (Stalking),
- sonstige unzumutbare Belästigungen oder
- widerrechtliches Eindringen in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers.
Dabei spielt keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch das Opfer beim Familiengericht.
- Betroffene reichen die erforderlichen Anträge schriftlich ein oder geben diese bei der Antragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll.
- Im Eilverfahren wird häufig davon abgesehen, mutmaßliche Täter zu hören.
- Schutzanordnungen im Eilverfahren können ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Schutzantrag (Link: "Formulare & Online-Dienste")
- eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der geschilderten Übergriffe oder Bedrohungen
Frist/Dauer
- bestimmte Fristen für alle Anordungen (legt das Gericht fest)
- Fristverlängerung auf Antrag des Opfers
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG)
- §§ 210 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Gewaltschutzsachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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