Rechtsdienstleistungen (Rentenberatung) – Registrierung, Löschung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie bestimmte Rechtsdienstleistungen entgeltlich erbringen möchten, müssen Sie sich im länderübergreifenden Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
Im Rechtsdienstleistungsregister können Sie sich über die Anbieterinnen und Anbieter gewerblicher Rechtsdienstleistungen informieren. Wurde einem Dienstleister in den zurückliegenden fünf Jahren eine solche Tätigkeit untersagt, so wird dies im Register verzeichnet.
Das Rechtsdienstleistungsregister ist für jedermann frei zugänglich, die Recherche kostenlos.
Registrierungspflicht
Die Registrierungspflicht gilt für die entgeltliche Erbringung folgender Rechtsdienstleistungen:
- Rentenberatung auf folgenden Gebieten:
- gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
- soziales Entschädigungsrecht sowie sonstiges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
- betriebliche und berufsständische Versorgung
- Inkassodienstleistungen
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (kann auf die Teilbereiche "gewerblicher Rechtsschutz" und "Steuerrecht" beschränkt werden)
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in anderen als den genannten Bereichen dürfen Sie nur in dem Umfang erbringen, wie es das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlauben.
Befugnis zum Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Sinn des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist, die rechtsdienstleistende Tätigkeit ohne Abstriche an der Qualität mehr Sachkundigen als bisher zu öffnen. So können Sie Rechtsdienstleistungen nun beispielsweise auch im Zusammenhang mit anderen – insbesondere wirtschaftlichen – Tätigkeiten erbringen, wenn diese als Nebenleistung zu Ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. (Beispiel: Beratung durch Architektinnen und Architekten zu baurechtlichen Fragen, die mit der Planungsleistung zusammenhängen.) Eine Registrierungspflicht besteht in diesen Fällen nicht.
Die Vertretung vor Gericht und die umfassende außergerichtliche Beratung belässt der Gesetzgeber unverändert vor allem in den Händen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Für die unentgeltliche, karitative Rechtsdienstleistung – insbesondere im Familien- und Freundeskreis – gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Beschränkungen mehr.
Allerdings müssen karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Vereinigungen wie der Mieterbund für Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung einer Volljuristin oder eines Volljuristen erbringen (Volljuristen/-innen verfügen über beide juristische Staatsexamina). Sollte es hierbei zu Verstößen kommen, kann die Rechtsdienstleistung untersagt werden.
Löschung öffentlich bekanntgemachter Daten im Rechtsdienstleistungsregister
Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung zu löschen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Sächsisches Landessozialgericht
Voraussetzungen
Grundvoraussetzungen
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
Gefordert ist eine besondere Sachkunde vor allem auf folgenden Gebieten:
- Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- soziales Entschädigungsrecht
- sonstiges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Kenntnisse über den Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens
Die theoretische und praktische Sachkunde müssen Sie mit entsprechenden Nachweisen belegen (siehe „Erforderliche Unterlagen“). Praktische Sachkunde setzt in der Regel mindestens zwei Jahre Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung unter Anleitung voraus.
Ausländische Berufsqualifikation
Die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung ist mit einem mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen, wenn die Person eine Berufsqualifikation
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
- oder in der Schweiz
besitzt, die erforderlich ist, um in dessen Gebiet diesen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben. Das ist auch der Fall, wenn die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert.
Weitere Voraussetzung
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000 für jeden Versicherungsfall.
- Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss
- in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt,
- in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie
- zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde. Eine Unterzeichnung der Onlineformulare ist nicht erforderlich.
Richten Sie sich in Amt24 zur Identifizierung und Authentifizierung ein Servicekonto ein und melden Sie sich darüber im Serviceportal an. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Online-Antrag und füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
- Sind alle Datenfelder befüllt und die aufgeführten Unterlagen zusammengestellt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
- Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
- auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
- bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
- Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Registrierungsbehörde ein.
- Im Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist.
Vorübergehende Registrierung für Rechtsdienstleister aus anderen EU / EWG-Staaten / Schweiz
Die Dienstleistung dürfen Sie zusätzlich gelegentlich und vorübergehend in Deutschland erbringen, wenn Sie in den folgenden Gebieten rechtmäßig (also mit einer registrierungspflichtigen Rechtsdienstleistung vergleichbar) zur Ausübung des Berufs niedergelassen sind:
- Europäischen Union (EU)
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
- Schweiz
Zuvor müssen Sie dies den oben genannten Stellen in Textform melden, etwa mit einem einfachen Schreiben oder als E-Mail an die zuständige Stelle.
- Verwenden Sie das Formular "Meldung für eine vorübergehende Rechtsdienstleistung nach § 15 RDG".
Hinweis: Sie müssen die Meldung jährlich wiederholen, wenn Sie die Rechtsdienstleistung nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehend erbringen wollen.
Mitteilungspflicht bei Änderungen
Denken Sie daran, dass Sie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, unverzüglich der zuständigen Stelle in Textform mitteilen müssen.
- Rufen Sie die Formulare wie oben beschrieben ab.
- Tragen Sie nur die vorzunehmenden Änderungen ein.
- Reichen Sie das Formular (gegebenenfalls mit weiteren Unterlagen) bei der zuständigen Stelle ein.
Löschung von Datenveröffentlichungen
Die veröffentlichten Daten werden gelöscht, wenn beispielsweise die registrierte Person auf die Registrierung verzichtet hat, die natürliche Person verstorben, die juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit beendet ist.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag legen Sie bitte insbesondere vor:
- eine zusammenfassende Darstellung Ihrer Ausbildung und der bisherigen Ausübung Ihres Berufes
- ein Führungszeugnis (Belegart 0)
- eine Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie läuft und Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren
- eine Erklärung, ob Ihre Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in den letzten drei Jahren versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (gegebenenfalls Kopie des Bescheids)
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde:
- Zeugnisse, insbesondere über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang
- Arbeitszeugnisse als Nachweis für die praktische Sachkunde.
Wenn die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde vorliegen, wird die Registrierungsbehörde zudem um Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung bitten.
Hinweis: Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.
Frist/Dauer
Angaben zu Anbieterinnen und Anbietern von Rechtsdienstleistungen, denen diese Tätigkeit untersagt wurde: längstens 5 Jahre öffentlich einsehbar
Kosten
- Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit): EUR 150,00
- jede weitere Eintragung einer Person: zusätzlich EUR 150,00
- Widerruf oder Rücknahme der Registrierung: EUR 75,00
Rechtsgrundlage
- § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
- § 16 RDG – Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
- § 17 RDG – Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
- § 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) – Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
- Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) – Einzelheiten zu den Registrierungsvoraussetzungen und dem Registrierungsverfahren
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz, JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1110 bis 1112
- § 29a Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) – zuständige Registrierungsbehörde
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 19.10.2023
Zuständige Dienststelle
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