Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über EUR 100.000 liegt. Eine sogenannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands (KSV) Sachsen:
- bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung bei Heimunterbringung volljähriger Personen vor Vollendung der Altersgrenze sowie
- für behinderte Menschen, die in einer (weiteren) besonderen Wohnform leben
Zuständige Stelle
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes,
Zuständigkeit Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung besteht, wenn
- die oder der Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und
- die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchläuft oder
- in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das er ein Budget für Arbeit erhält.
Bedürftigkeit
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen EUR 100.000 nicht übersteigen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene beziehungsweise Betroffener oder dessen gesetzliche Vertreterin beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
- Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch auf Anfrage bei der zuständigen Stelle bereit oder sind hier über Amt24 aufrufbar (siehe –> Formulare und weitere Angebote)t .
- Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständige Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt insbesondere, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
Erforderliche Unterlagen
Die Angaben im Antrag müssen durch Nachweise belegt werden,
- zum Beispiel durch Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Atteste.
- Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten.
Frist/Dauer
Bewilligung: in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt,
vorläufige Bewilligung: für maximal 6 Monate.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe
- § 13 Sächsisches Ausführungsgesetz zum SGB XII – (Zuständigkeitsregelung KSV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt. 04.04.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.