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Namensänderung bei der Agentur für Arbeit beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Leistungen/Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) oder Kindergeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, müssen Sie dort die Namensänderung bekannt geben. Auch wenn Sie als arbeitsuchend gemeldet sind, sollten Sie Ihren neuen Namen möglichst bald melden.

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Namensänderung auch umziehen (etwa durch Heirat oder Scheidung), ist für Sie gegebenenfalls eine andere Agentur für Arbeit oder eine andere Familienkasse zuständig. Sie müssen sich in diesem Fall dann dorthin ummelden, damit Sie Leistungen/Lohnersatzleistungen beziehungsweise Kindergeld fortlaufend beziehen können und auch die Arbeitsvermittlung nahtlos weiterläuft.

Zuständige Stelle

Agentur für Arbeit

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Bezug von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld)

Bitte verwenden Sie für die Meldung möglichst das Formular "Veränderungsmitteilung", welches Sie von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Agentur für Arbeit erhalten haben, als Sie sich arbeitslos meldeten. Das Formular steht Ihnen auch im Internet und hier bei Amt24 zur Verfügung. Sie können es am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an die Agentur für Arbeit schicken.

Bezug von Kindergeld

Für Änderungsmitteilungen zum Bezug von Kindergeld stellt die Bundesagentur für Arbeit ein spezielles Formular zur Verfügung. Sie können es ebenfalls am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dann an die Familienkasse der Agentur für Arbeit senden.

Personen, die als arbeitssuchend gemeldet sind

Auch wenn Sie Arbeit suchen, aber keine Lohnersatzleistungen beziehen, sollten Sie die Änderung Ihres Namens rasch der Agentur für Arbeit mitteilen. Damit ist gewährleistet, dass die Vermittlungsbemühungen nahtlos fortgesetzt werden können.

Erforderliche Unterlagen

Empfehlenswert: Kopie von standesamtlichen Dokumenten (Eheurkunde, Bestätigung der Namensänderung)

Frist/Dauer

Meldung: zeitnah zur Änderung

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 27.07.2021

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