Namensänderung bei der Agentur für Arbeit beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Leistungen/Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) oder Kindergeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen, müssen Sie dort die Namensänderung bekannt geben. Auch wenn Sie als arbeitsuchend gemeldet sind, sollten Sie Ihren neuen Namen möglichst bald melden.
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Namensänderung auch umziehen (etwa durch Heirat oder Scheidung), ist für Sie gegebenenfalls eine andere Agentur für Arbeit oder eine andere Familienkasse zuständig. Sie müssen sich in diesem Fall dann dorthin ummelden, damit Sie Leistungen/Lohnersatzleistungen beziehungsweise Kindergeld fortlaufend beziehen können und auch die Arbeitsvermittlung nahtlos weiterläuft.
Zuständige Stelle
Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Bezug von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld)
Bitte verwenden Sie für die Meldung möglichst das Formular "Veränderungsmitteilung", welches Sie von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Agentur für Arbeit erhalten haben, als Sie sich arbeitslos meldeten. Das Formular steht Ihnen auch im Internet und hier bei Amt24 zur Verfügung. Sie können es am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und an die Agentur für Arbeit schicken.
Bezug von Kindergeld
Für Änderungsmitteilungen zum Bezug von Kindergeld stellt die Bundesagentur für Arbeit ein spezielles Formular zur Verfügung. Sie können es ebenfalls am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und dann an die Familienkasse der Agentur für Arbeit senden.
Personen, die als arbeitssuchend gemeldet sind
Auch wenn Sie Arbeit suchen, aber keine Lohnersatzleistungen beziehen, sollten Sie die Änderung Ihres Namens rasch der Agentur für Arbeit mitteilen. Damit ist gewährleistet, dass die Vermittlungsbemühungen nahtlos fortgesetzt werden können.
Erforderliche Unterlagen
Empfehlenswert: Kopie von standesamtlichen Dokumenten (Eheurkunde, Bestätigung der Namensänderung)
Frist/Dauer
Meldung: zeitnah zur Änderung
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- §§ 56 bis 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Mitwirkungspflichten
- §§ 309 bis 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 27.07.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.