Schaustellungen von Personen, Erlaubnis beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen, zum Beispiel Table-Dance oder Striptease-Veranstaltungen, in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter (§ 33a Abs. 1 Satz 2 GewO).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde des Landkreises, der Kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz)
Voraussetzungen
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
- Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Lärm) oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Schaustellungen von Personen können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Behörde kann die Erlaubnis mit Befristung erteilen und mit Auflagen verbinden zum Schutz der
- Allgemeinheit,
- Gäste oder
- Nachbarn.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis nach den § 33a GewO erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat (vgl. § 49 Abs. 2 GewO). Die Fristen können aber gem. § 49 Abs. 3 GewO aus wichtigem Grund verlängert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular "Antrag auf Erlaubnis nach § 33a GewO – Schaustellung von Personen" (je nach Angebot der Behörde auch online unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar)
- Personalausweis (Kopie)
- Führungszeugnis (Original)
- Gewerbezentralregisterauszug (Original)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original)
- Handelsregisterauszug (Kopie)
- Unterlagen zum Objekt (Grundrisszeichnung der Betriebsräume (Kopie)
Frist/Dauer
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Kosten
EUR 31,00 - EUR 548,00
Rechtsgrundlage
- § 33a Gewerbeordnung (GewO) – Schaustellungen von Personen
- § 49 Einzelnorm (GewO) - Erlöschen von Erlaubnissen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
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