Personalausweis-PIN ändern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Haben Sie Ihre PIN für die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises vergessen oder verlegt? Dann können Sie eine neue PIN erhalten.
Mit Ihrem Personalausweis erhalten Sie einen elektronischen Identitätsnachweis, den sogenannten Online-Ausweis. Damit können Sie sich online ausweisen, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind.
Das gilt auch für:
- den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
- die Unionsbürgerkarte (eID)
Sie benötigen eine neue PIN, wenn:
- Sie die PIN vergessen oder verlegt haben
- die PIN nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt ist und Sie nicht mehr über die PUK verfügen
- die PIN in die Hände anderer Personen gelangt ist
Wenn Sie noch über Ihre PIN verfügen, aber eine neue Ziffernfolge wünschen, können Sie die PIN beliebig oft mit der entsprechenden Software, zum Beispiel der AusweisApp, ändern. Dafür geben Sie erst Ihre bisherige PIN ein und dann zweimal Ihre neu gewählte PIN.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder eine Unionsbürgerkarte (eID).
- Sie sind 16 Jahre oder älter.
- beim elektronischen Aufenthaltstitel (eAT): Ihre Identität ist festgestellt.
Verfahrensablauf
Neusetzung der PIN in der Personalausweisbehörde
Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Behörde und erhalten dort gebührenfrei eine neue PIN.
Neusetzung der PIN am eigenen Computer
Um die PIN selbst zu ändern, benötigen Sie ein NFC-fähiges Smartphone, für den PV ein Kartenlesegerät, und installieren die kostenlose AusweisApp des Bundes. In der Konfiguration können Sie dann Ihre PIN bearbeiten.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Frist/Dauer
Neusetzung der PIN in der Personalausweisbehörde: in der Regel sofort
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 13 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort
- § 20 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis
- § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Vorläufig freigegeben durch: Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Förderales Informationsmanagement – FIM). 19.08.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.