Massenaufstieg von Kinderluftballons, Freigabe durch die Flugsicherung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag nach § 21 Luftverkehrs-Ordnung für einen Massenaufstieg von Luftballonen
Sollen Luftballon-Bündel oder 500 und mehr Ballons auf einmal aufsteigen, müssen Sie die Deutsche Flugsicherung (DFS) informieren und deren Zustimmung einholen.
Kinderluftballons aufsteigen zu lassen, ist ein beliebter Höhepunkt vieler Veranstaltungen. Der Aufstieg einer größeren Anzahl von Ballons ist aber nicht uneingeschränkt möglich, denn dies kann zu einer Gefahr für den Luftverkehr werden.
Achtung! In Flughafennähe brauchen Sie immer eine Freigabe, auch wenn nur wenige Ballons aufsteigen.
Voraussetzungen
Die Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung ist in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen (Kontrollzone) erforderlich für den Aufstieg von:
- 500 und mehr Ballons
- gebündelten Ballons (Ballontrauben)
- Ballons mit daran befestigten Gegenständen
Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Brandschutz eingehalten werden.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor Antragstellung bei der Deutschen Flugsicherung (DFS), ob eine Freigabe erforderlich ist.
Antragstellung
Stellen Sie Ihren Antrag online bei der Deutschen Flugsicherung (siehe Liste "Formulare & Online-Dienste" oben rechts in der Randspalte)
Prüfung und Freigabe
- Anhand des Aufstiegsorts überprüft die Deutsche Flugsicherung, ob die Freigabe erteilt werden kann.
- Die Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab, sie kann mit Auflagen verbunden werden.
- Sie erhalten telefonisch oder schriftlich Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Zu Ihrem Antrag beziehungsweise im Online-Formular sind folgende Angaben erforderlich:
- Ihre Kontaktdaten
- Adresse des Startortes
- Datum
- Uhrzeit
- Anzahl der Luftballons
Frist/Dauer
Antragsbearbeitung: etwa 2 Wochen
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 16a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 11.07.2023
Zuständige Dienststelle
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