Gründungszuschuss beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss) nach § 93 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III)
Wenn Sie arbeitslos sind und ein Unternehmen gründen möchten, können Sie dafür finanzielle Unterstützung erhalten. Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen.
Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn für Sie keine geeigneten Stellenangebote vorhanden sind und Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben wollen. Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe und Dauer
Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen geleistet werden:
- Phase 1: Sechs Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts, monatliche Pauschale von EUR 300,00 zur sozialen Absicherung
- Phase 2: Neun Monate Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 300,00
Der Gründungszuschuss kann nach der Phase 1 für neun Monate weiter gewährt werden. Inwieweit eine erneute Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden.
Hinweise:
- Sie können zum Gründungszuschuss beliebig viel hinzuverdienen, und der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig.
- Mit Eintritt der Regelaltersrente ist eine Förderung nicht mehr möglich.
- Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Zuständige Stelle
Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen
Voraussetzungen
- Sie beziehen Arbeitslosengeld I
- Sie haben bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen
- Sie können Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit nachweisen
- Sie können die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorweisen
- die Agentur für Arbeit konnte Ihnen keine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln
Sie haben noch nicht die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt.
Verfahrensablauf
- Vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
- Ihr Berater oder Ihre Beraterin bespricht mit Ihnen, welche finanziellen Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer es gibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
- Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben positiv begutachten. Sie können die fachkundige Stelle frei wählen. Fachkundige Stellen für die Erstellung von Gutachten sind insbesondere:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern,
- Innungen,
- berufsständische Kammern,
- Fachverbände oder
- Kreditinstitute
- Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllen.
- Dann stellen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss schriftlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.
- Die Agentur für Arbeit kann bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für sechs Monate
Um den verringerten Zuschuss für weitere neun Monate erhalten zu können, müssen Sie erneut einen Antrag stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare (Vordrucke erhältlich bei der Agentur für Arbeit)
- Nachweis über Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten (beispielsweise Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung)
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben möchten, zusätzlich:
- die Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes
- bei Handwerksberufen oder handwerksnahen Berufen:
- die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer
Außerdem müssen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einreichen. Dafür brauchen Sie:
- eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Businessplan),
- Ihren Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweise),
- einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und
Angaben dazu, inwiefern die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ist.
Frist/Dauer
Antragstellung: rechtzeitig vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Hinweis: Sie müssen noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Kosten
für die Antragstellung: keine
gegebenenfalls Kosten für:
- Stellungnahme durch die fachkundige Stelle
- Anmeldung eines Gewerbes
- Erlaubnisse
- Eintragung in die Handwerksrolle oder andere Verzeichnisse
Rechtsgrundlage
- § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Gründungszuschuss
- § 94 SGB III – Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit: Dauer und Höhe der Förderung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Am24. 02.03.2022 (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Zuständige Dienststelle
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