Grundbuch-Eintragung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.
Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:
- Änderung der Eigentümerin oder des Eigentümers
- Vormerkungen
- Bestellung und Löschung einer Hypothek
- Bestellung und Löschung von Grundschulden
Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.
Ansprechpunkt
Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbuchblätter mit der Bezeichnung "Berggrundbuch" geführt – zuständig für ganz Sachsen ist das Amtsgericht Freiberg.
Zuständige Stelle
- Grundbuchamt am Amtsgericht
- für das Bergwerkseigentum: Amtsgericht Freiberg
Voraussetzungen
Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall
- ein Antrag,
- eine Eintragungsbewilligung,
- die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird
- und die Einhaltung besonderer Formvorschriften.
Hinweis: In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich im Einzelfall bei einer Notarin oder einem Notar oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, der oder die Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen zu besorgenden Unterlagen geben wird.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz
Die Gebührenhöhe berechnet sich in der Regel nach dem jeweiligen Geschäftswert.
Rechtsgrundlage
- §§ 13, 19, 29, 39 Grundbuchordnung (GBO) – Eintragungen in das Grundbuch
- Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis, Nummer 14110 ff. Grundbuchsachen
- § 7 Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung (SächsBWEVO) – Eintragungsersuchen
- § 21 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) – Berggrundbuch
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026
Zuständige Dienststelle
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