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Eichung von unbeweglichen (ortsfesten) Messgeräten beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Eichung oder Prüfung/Kalibrierung von Messgeräten

Messgeräte, mit denen die Menge oder das Gewicht einer Ware bestimmt wird, müssen richtige Ergebnisse liefern, also geeicht sein. Die Eichung ist rechtzeitig vor Ende der Eichfrist zu beantragen.

"Richtig" bedeutet dabei, dass das Messgerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (während seiner Verwendung „"Verkehrsfehlergrenzen"). Auf die Richtigkeit von Messungen kommt es auch im Straßenverkehr an, etwa bei Geschwindigkeits- und Atemalkohol-Kontrollen – Messgeräte dafür unterliegen ebenfalls der Eichpflicht. Geeicht werden müssen zudem einige Geräte in anderen Lebensbereichen wie etwa dem Arbeits-, Umwelt- und Strahlenschutz.

Kennzeichen auf oder an den Geräten – meist Etiketten (Klebemarken) und Plomben – belegen die ordnungsgemäße Eichung amtlich.

Neugeräte

Viele fabrikneue Messgeräte müssen Sie für den Ersteinsatz nicht erst eichen lassen. Dazu zählen nichtselbsttätige Waagen (zum Beispiel Handelswaagen), für welche die Europäische Waagenrichtlinie gilt oder Messgeräte, für welche die Europäische Messgeräterichtlinie gilt (zum Beispiel Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler, Zapfsäulen, Tankwagen, Taxameter, Abgasmessgeräte). Nach Ablauf der Eichfrist müssen Sie die Eichung dieser Messgeräte wie weiter unten beschrieben beantragen.

Hinweis: Beachten Sie, dass auf Kennzeichen zumeist das Jahr der Prüfung und nicht das Jahr des Ablaufs der Eichfrist vermerkt ist. Informieren Sie sich darüber in den Informationsblättern.

Eichpflicht

Der Verwender* eines zu eichenden Messgerätes muss von sich aus für die regelmäßige Überprüfung sorgen, die im Allgemeinen die Eichämter übernehmen. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmezähler in Versorgungsnetzen werden von staatlich anerkannten Prüfstellen geprüft.

Die Eichpflicht ist im Mess- und Eichgesetz geregelt. Einzelheiten sind in der Mess- und Eichverordnung festgelegt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständige Stelle

jedes Eichamt, z. B. das örtlich zuständige

Voraussetzungen

  • Der Verwender eines Messgerätes oder eine durch ihn bevollmächtigte Person muss die Eichung beantragen.
  • Messgeräte können geeicht werden, wenn sie in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) fallen (siehe § 1 MessEV); vorausgesetzt, es gilt keine Ausnahme gemäß der §§ 2, 4 und 5 MessEV.

Verfahrensablauf

Überprüfen Sie zunächst an der Kennzeichnung am Messgerät, wie lange die Eichung gültig ist. Haben Sie Fragen zur Eichung, stehen Ihnen die Mitarbeiter der oben genannten Stellen zur Verfügung.

Prüfung beim Eichamt oder auf Veranlassung des Eichamtes

Wenn Sie mobile Messgeräte direkt beim Eichamt prüfen lassen (zum Beispiel: Taxameter), empfiehlt es sich, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Antragstellung

  • Damit die zuständige Stelle von sich aus aktiv wird, stellen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist (siehe Kennzeichnung) einen Eichantrag. Das erforderliche Formular beziehen Sie über das Downloadcenter des Mess- und Eichwesens.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus; fügen Sie nach Erfordernis die zusätzlichen Nachweise bei.
  • Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der oben genannten Stelle ein.
  • Diese bestätigt Ihren Antrag und nennt Ihnen einen Prüftermin.

Eichung

  • Erfüllt das Messgerät die wesentlichen Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), was die Einhaltung der Fehlergrenzen einschließt, erneuert der Prüfer das Eichkennzeichen und die Sicherungszeichen. Ein optionales Zusatzzeichen gibt Auskunft, wann die Eichfrist endet und somit zuvor die nächste Eichung fällig ist.
  • Auf Antrag stellt Ihnen der Prüfer als Nachweis einen Eichschein aus (im Antrag ankreuzen oder Verlangen spätestens bei der Durchführung der Eichung erklären).
  • Vor Ablauf der Eichfrist oder nach einer Instandsetzung (zum Beispiel Reparatur) sind Sie verpflichtet, ein Messgerät erneut eichen zu lassen.
  • Der Instandsetzer hat das Eichamt über die erfolgte Instandsetzung unverzüglich in Kenntnis zu setzen („Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung“). Zudem ist er angewiesen, Sie auf die Pflicht, die erneute Eichung unverzüglich zu beantragen, aufmerksam zu machen. Zur Vereinfachung können Sie seiner Benachrichtigung gleich Ihren Antrag auf Eichung hinzufügen.
  • Sie dürfen das Gerät bis zur erneuten Eichung weiter verwenden, wenn es ein Instandsetzerkennzeichen erhielt und die erneute Eichung unverzüglich beantragt wurde.

Terminservice

Die Eichämter in Sachsen bieten einen kostenlosen Terminservice an. Die Prüfer melden sich dann bei Ihnen rechtzeitig, ohne dass Sie die Eichung erneut beantragen müssen. Stellen Sie in diesem Fall einen sogenannten Generalantrag zur Eichung.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Eich- und Kalibrierantrag"; für Terminservice: "Generalantrag zur Eichung" (Downloadcenter "Anträge und Formulare")
  • zur Eichung: Vorlage der nach § 17 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beizufügenden Unterlagen des Messgeräts
  • bei EG-Ersteichung: Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache, falls die erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilt worden ist

Frist/Dauer

  • Ende der Eichfrist: 31. Dezember des Ablaufjahres

Es erfolgt keine monatsgenaue Festlegung wie zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen (Ausnahme: Atemalkohol-Messgeräte).

  • Eichungsantrag: mindestens 10 Wochen vor Ende der Eichfrist

Bitte beantragen Sie auch im eigenen Interesse die Eichung rechtzeitig vor Ende der Eichfrist.

Tipp: Bei Messgeräten mit ein- oder mehrjähriger Eichfrist können und sollten Sie die Eichung im Laufe des Jahres vornehmen lassen, in dem die Eichfrist abläuft. Somit vermeiden Sie mögliche Engpässe zum Jahresende.

Kosten

Gebühren und Auslagen gemäß Mess- und Eichkostenverordnung (MessEGebV)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 30.03.2021

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