Tierarzt / Tierärztin, Änderungen beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Nachträgliche Änderungen (zum Beispiel Namens- oder Adressänderungen) oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt unverzüglich angezeigt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die Änderungsanzeige können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
unverzüglich
Hinweis: Der Landestierärztekammer müssen Änderungen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 4, 10 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.