Datenschutz - Daten berichtigen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie meinen, dass eine öffentliche Stelle unrichtige Daten über Sie gespeichert hat? Dann können Sie bei der öffentlichen Stelle in aller Regel die Berichtigung dieser unrichtigen Daten beantragen.
Bei automatisiert gespeicherten Daten können unrichtige Daten häufig einfach "überschrieben" werden. Es gibt allerdings Fälle, in denen dokumentiert werden muss, dass und wann die unrichtigen Daten korrigiert wurden. Sollen Daten in Akten berichtigt werden, erfolgt ein sogenannter "Berichtigungsvermerk". Das bedeutet: Die öffentliche Stelle trägt ein, dass die in der Akte niedergeschriebene Information unrichtig ist.
Das Recht auf Berichtigung bezieht sich nur auf Sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten. Sonstige Akteninhalte, beispielsweise Gutachten, deren Richtigkeit bestritten wird, können nicht aufgrund dieser Vorschrift aus der Akte entfernt werden.
Sie können von Behörden und Institutionen unverzüglich die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Sind Ihre Daten unvollständig, können Sie deren Vervollständigung verlangen.
Zuständige Stelle
öffentliche Stelle als Verantwortliche(r) im Sinne von Art. 24 Datenschutz-Grundverordnung
Voraussetzungen
Ihre gespeicherten Daten sind unrichtig
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Berichtigung Ihrer falschen personenbezogenen Daten bei der betreffenden öffentlichen Stelle. Den Antrag können Sie formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen.
- Über den Antrag entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung.
- Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtbehörde wenden.
Die zuständige Stelle informiert die Empfänger der zuvor übermittelten unrichtigen Daten über die Änderung. Ausgenommen davon sind Benachrichtigungen, die sich als unmöglich erweisen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Recht auf Berichtigung
- § 75 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Berichtigung personenbezogener Daten
- spezielle Normen im Bereich polizeilicher, justizieller und nachrichtendienstlicher Verarbeitungen
Freigabevermerk
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. 31.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.