Insolvenzforderungen feststellen (Prüfungstermin)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anmeldung der Forderungen nach § 174 ff. Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzforderungen und Sicherungsrechte
Sie haben beispielsweise Rechnungsbeträge "zur Tabelle" angemeldet, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung offen sind. Damit Ihr Anspruch bei einer späteren Verteilung berücksichtigt werden kann, muss ihn die Gläubigerversammlung im Prüfungstermin bestätigen.
Hinweis: Sogenannte Ab- und Aussonderungsrechte wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrecht bedürfen nicht der Feststellung im Prüfungstermin.
Zuständige Stelle
Insolvenzverwalter oder -verwalterin
Voraussetzungen
Die Insolvenzforderungen müssen bei dem Insolvenzverwalter* angemeldet sein.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
Feststellung von Forderungen
Forderungen gelten als festgestellt, wenn im Zuge des Prüfungstermins keine Einwände dagegen erhoben werden. Der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger haben das Recht, angemeldete Forderungen zu bestreiten.
Ein Widerspruch des Schuldners gegen Insolvenzforderungen steht der Feststellung nicht entgegen.
Im Ergebnis des Prüfungstermins listet der Insolvenzverwalter auf, welchen Rang die jeweilige Forderung einnimmt und welcher Betrag festgestellt wurde. Einwände werden ebenso notiert.
Verspätete Forderungen
Berücksichtigt werden alle Forderungen, die zum Prüfungstermin vorliegen, also auch Forderungen, die erst nach der Anmeldefrist eingegangen sind.
Widersprechen der Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger der Prüfung verspäteter Forderungen, beraumt das Insolvenzgericht einen besonderen Prüfungstermin oder ein schriftliches Verfahren an. Die zusätzlichen Kosten gehen zulasten der säumigen Gläubiger.
Widerspruch des Schuldners
Wird eine Forderung durch den Schuldner bestritten, ist entscheidend, ob bereits ein sogenannter Schuldtitel vorliegt oder nicht (Urteil, notarielles Anerkenntnis, Steuerbescheid oder Ähnliches).
- Es liegt kein Schuldtitel vor:
Der Gläubiger ist in diesem Fall regelmäßig gehalten, Feststellungsklage einzureichen, wenn er sich die Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhalten will. - Es liegt ein Schuldtitel vor:
Der Schuldner hat die Möglichkeit, binnen Monatsfrist den Widerspruch gerichtlich zu verfolgen, andernfalls gilt der Widerspruch als nicht erhoben.
Zusätzlicher Prüfungstermin
Das Gericht vermag auch Forderungen zu berücksichtigen, die noch nach dem ersten Prüfungstermin eingehen, die Kosten für die zusätzliche Prüfung müssen die betreffenden Gläubiger tragen.
Die weiteren Prüfungstermine gibt das Gericht öffentlich bekannt. Die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen zu spät angemeldet haben, der Insolvenzverwalter und der Schuldner werden einzeln geladen. Die Prüfung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.
Berichtigung der Forderungstabelle
In dem Feststellungsverfahren können Forderungen nur in der Weise bestritten werden, wie sie auch in der Tabelle eingetragen sind, die alle Forderungen enthält. Dies gilt sowohl für den Grund, als auch für den Betrag und den Rang.
Bekommt der Gläubiger, der eine Forderung angezweifelt oder bestritten hat, Recht, berichtigt das Gericht auf dessen Veranlassung die Tabelle.
Gerichtliche Feststellung bestrittener Forderungen
Hier ist zu unterscheiden, wer bestritten hat.
Der Insolvenzverwalter oder Gläubiger haben Forderungen bestritten:
- Es bleibt dem betroffenen Gläubiger überlassen, seine Forderung gegen die bestreitende Partei gerichtlich feststellen zu lassen.
- Liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil vor, vermag die bestreitende Partei den Widerspruch zu verfolgen. (Zuständig für die Feststellung ist – je nach Streitwert – das am Sitz des Insolvenzgerichts ansässige Amtsgericht beziehungsweise Landgericht.)
Der Schuldner hat die Forderung bestritten oder ihr widersprochen:
- Der Feststellung der Forderung steht nichts entgegen.
Erforderliche Unterlagen
- Liste der angemeldeten Forderungen
(liegt dem Insolvenzverwalter vor)
Frist/Dauer
- Anmeldefrist laut gerichtlichem Eröffnungsbeschluss
- Vormerkung bestrittener Forderungen: Nachweis durch gerichtlichen Feststellungsantrag spätestens zwei Wochen nach Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses
Kosten
- für die Gläubiger: keine
- gegebenenfalls: zusätzliche Kosten wegen verspäteter Anmeldung
Rechtsgrundlage
- §§ 174 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Feststellen der Forderungen
- §§ 179 InsO – Streitige Forderungen
- § 184 InsO – Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Dienststelle
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