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Namensänderung in Zulassungsbescheinigungen Teil I und II oder Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein

Allgemeine Informationen

Nach einer Namensänderung müssen Sie als Halter* eines Fahrzeugs unverzüglich Ihren Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II berichtigen lassen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Die Namensänderung müssen Sie im Regelfall persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde durchführen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an Ihr Finanzamt weiter.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
  • geänderter Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)

Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • EUR 11,40 (bei Tausch alter Papiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen EUR 19,60)
  • wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich EUR 15,30

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 16.08.2024

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