Vermessung vorhandener Grundstücksgrenzen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihr Grundstück bebauen wollen oder aus anderen Gründen den genauen Verlauf Ihrer Grundstücksgrenzen benötigen, können Sie einen Antrag auf Grenzwiederherstellung stellen. Ihr Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Im Liegenschaftskataster ist der Verlauf der Flurstücksgrenzen nachgewiesen. Grenzwiederherstellungen sind Vermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit.
Bei einer Katastervermessung können nicht vorhandene Grenzzeichen angebracht (abgemarkt) und vorhandene Grenzzeichen auf ihre richtige Lage geprüft werden.
Ansprechstelle
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Vermessungsingenieur Ihrer Wahl (siehe –> Zuständige Stelle). Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Ihnen keine Auskünfte zu Ihrem Anliegen erteilen.
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Ihrer Wahl
- Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Sachsen
Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN)
Zuständige Stelle
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Ihrer Wahl
Voraussetzungen
Antragsberechtigt: der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin des Grundstückes
Verfahrensablauf
- Als Grundstückseigentümer oder Eigentümerin können Sie einen Antrag auf eine Katastervermessung und Abmarkung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.
- Er wird Ihnen den Ablauf der Katastervermessung und Abmarkung sowie den erforderlichen Umfang erläutern und Sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens begleiten.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Verfahrenskosten: Berechnung nach Vermessungskostenverordnung (aufwandsabhängig)
Auskunft über die genaue Kostenhöhe zu den von Ihnen gewünschten Leistungen erteilen Ihnen die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
- Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO)
- Sächsische Vermessungskostenverordnung (SaechsVermKoVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 02.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.