Vaterschaftsfeststellung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Feststellung der Vaterschaft
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so wird das Kind dem Ehegatten eindeutig zugeordnet. Von einer Vaterschaft des Ehegatten ist im Rechtssinne ebenfalls zu sprechen, wenn die Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ihres Mannes ein Kind zur Welt brachte.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der Vater die Vaterschaft anerkennen. Bei Zweifeln, ob der nach dem Gesetz kraft Ehe oder Vaterschaftsanerkennung als Vater des Kindes geltende Mann auch der leibliche Vater ist, kann die Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen und Fristen angefochten werden.
Besteht keine Vaterschaft kraft Ehe oder Anerkenntnis oder wurde die Vaterschaft erfolgreich angefochten, so ist die Vaterschaft durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Für Minderjährige erhebt oft das Jugendamt als Beistand des Kindes den Antrag.
Der Vaterschaftsnachweis erfolgt durch ein Abstammungsgutachten. Dafür werden dem vermuteten Vater und dem Kind eine Blutprobe entnommen und anschließend die Erbanlagen (DNA) der beiden verglichen. Der Mann ist gesetzlich verpflichtet, am Beweisverfahren mitzuwirken.
Wurde die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. Daraus ergeben sich unter anderem Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber Kind und Mutter, Erbansprüche des Kindes und eventuell auch Folgen für Staatsbürgerschaft des Kindes (Beispiel: Mutter ist Ausländerin und der Vater Deutscher).
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- das Kind
- die Mutter
- der Mann, der sich für den Kindesvater hält
Es muss eine tatsächliche Unsicherheit über die Vaterschaft bestehen (Feststellungsinteresse). Es darf keine Vaterschaft kraft Ehe oder Anerkenntnis bestehen oder muss erfolgreich angefochten worden sein.
Vater im Rechtssinne ist überdies, wer die Vaterschaft anerkannte.
Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft
Soll die Vaterschaft eines anderen Mannes gerichtlich festgestellt werden, ist zunächst die im Rechtssinne bestehende Vaterschaft (durch Ehe oder Anerkennung der Vaterschaft) anzufechten. Um ein Anfechtungsverfahren anzustrengen, muss ein begründeter Anfangsverdacht vorliegen und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Anfechtungsberechtigt sind
- das Kind
- die Mutter
- der Vater im Rechtssinne (durch Ehe oder Anerkennung der Vaterschaft)
- der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anfechtung beziehungsweise nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf Feststellung der Vaterschaft stellen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht). Das Gericht informiert Sie, welche Unterlagen über den Antrag hinaus nötig sind.
Abstammungsgutachten
- Der Familienrichter oder die Familienrichterin veranlasst die Anfertigung eines Abstammungsgutachtens.
- Das Kind und der potenzielle Vater erhalten eine Vorladung zur Blutabnahme.
- Medizinische Gutachter oder Gutachterinnen vergleichen die Erbanlagen der Probanden.
Beschluss
- Anhand des Gutachtens stellt das Gericht fest, ob eine Vaterschaft besteht und erlässt einen Beschluss.
- Ist die Vaterschaft festgestellt, entsteht mit Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis.
- Der Beschluss wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.
Zwangsmaßnahmen bei Weigerung
Verweigert der vermutliche Vater die Blutentnahme, wird die Untersuchung durch eine Zwangsvorführung vorgenommen.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Darstellung des Streitverhältnisses mit Angabe der Beweismittel
Frist/Dauer
- Vaterschaftsfeststellung: grundsätzlich keine
- Anfechtung der Vaterschaft: innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen
- Anfechtung durch das Kind: innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hat
Kosten
EUR 178,00
Rechtsgrundlage
- §§ 169 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Abstammungssachen
- § 372a Zivilprozessordnung (ZPO) – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
- §§ 1591 bis 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Abstammung
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), Nr. 1320 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 FamGKG
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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