Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 Absatz 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Um die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in" auszuüben, müssen Sie die entsprechende Approbation besitzen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.
Hinweis: Wenn Sie den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur vorübergehend ausüben, können Sie eine befristete Erlaubnis beantragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 29
Voraussetzungen
Sie haben die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf
- Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
- Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie dies zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorlegen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- deutsche Approbation: EUR 145,00
- Approbation bei ausländischem Abschluss: EUR 345,00 bis 680,00
- Verlängerung einer Berufserlaubnis: EUR 170,00
- Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung: EUR 135,00 bis 674,00
Auslagen
- 1. bis 50. Kopie: EUR 0,50 pro Blatt, ab 51. Kopie 0,15 EUR pro Blatt
- Beglaubigungen von Approbations- oder Berufserlaubnisurkunden: EUR 5,00 für ein Exemplar, Ermäßigung für jedes weitere Exemplar bis auf die Hälfte möglich
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs.1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (JJPsychTh-APrV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 79 – Psychotherapeuten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 18.07.2024
Zuständige Dienststelle
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