Denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Verlängerung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals. Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind genehmigungsbedürftig, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
Nur wenn für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde mit ein.
Die Frist zur Ausführung denkmalschutzrechtlich genehmigter Maßnahmen, welche nicht innerhalb von drei Jahren begonnen oder länger als zwei Jahre unterbrochen worden sind, kann auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Zuständige Stelle
Untere Denkmalschutzbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Kulturdenkmal
- Wiederherstellung oder Instandsetzung
- Veränderung oder Beeinträchtigung in Erscheinungsbild oder Substanz
- Versehen mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen
- Entfernung aus seiner Umgebung
- Zerstörung oder Beseitigung
- Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken oder garten- und landschaftsgestalterischer Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung online mithilfe eines Antragsassistenten oder schriftlich bei der zuständige Stelle. Um den Onlineantrag als Privatperson nutzen zu können, müssen Sie sich mit der Ausweisfunktion eID authentifizieren. Die in Ihrem Ausweis gespeicherten Daten werden dabei ausgelesen und automatisch in den Antrag übertragen. Juristische Personen müssen eine Vollmacht hochladen (Nähere Hinweise im Onlineantrag).
Onlineantrag
- Betätigen Sie die Schaltfläche Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch.
- Sie benötigen die Flurstücksnummer des Denkmalstandortes, einen Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Lageplan, in der Regel eine zeichnerische Darstellung des Vorhabens sowie Bestandsfotos und eine Maßnahmebeschreibung.
Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
Schriftlicher Antrag
Können Sie den Onlineantrag nicht nutzen, verwenden Sie Vordrucke. Beachten Sie die Ausfüllhinweise. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle ein.
Prüfung und Bescheid
- Über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege/ Landesamt für Archäologie).
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Erteilung oder die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag können Sie die Unterlagen bis zu einer Gesamtgröße von 70 MB hochladen, welche die zuständige Stelle zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt und die sie zur Bearbeitung des Antrags braucht. Dies können sein:
- Vollmachten
- Pläne
- Dokumentationen
- Fotografien
- Gutachten
- Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Im Einzelfall fordert die zuständige Stelle Unterlagen nach oder kann verlangen, dass der Antrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. Es empfiehlt sich, vorab mit der Denkmalschutzbehörde die Details zu besprechen.
Frist/Dauer
Erlöschen der Genehmigung
- wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Genehmigungserteilung mit der Ausführung begonnen wird
- wenn die Ausführung mehr als 2 Jahre unterbrochen wird
(Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 40,00 – 400,00
- bei Zerstörung oder Beseitigung des Denkmals: EUR 40,00 – 600,00
Rechtsgrundlage
- § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) – Denkmalschutzbehörden
- § 12 SächsDSchG – Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
- § 13 SächsDSchG – Genehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 25
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 31.05.2024
Zuständige Dienststelle
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