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Trennungsunterhalt beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Unterhalt bei Getrenntleben

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte* soll in der Trennungsphase vor einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse geschützt werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Trennungsunterhalt für die bedürftige Person, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt beiden Eheleuten während der Ehe die Hälfte aller finanziellen Mittel zusteht; dies nennt man den Halbteilungsgrundsatz. Bestimmte Beträge müssen der unterhaltspflichtigen Person mindestens verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt, was den Unterhaltsanspruch verringern kann.

Die Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben. Bei einer Weigerung können die entsprechenden Angaben im Zuge des Unterhaltsverfahrens gerichtlich eingefordert werden.

Orientierungshilfe zur Ermittlung des Anspruchs bieten die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden.

Hinweis: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

  • Familiengericht am Amtsgericht
  • Rechtsantwälte (Ansprechpunkt)

Voraussetzungen

  • Die Eheleute leben dauernd getrennt.
  • Beide verfügen über ein unterschiedliches Einkommen.
  • Trennungsunterhalt wurde vergeblich angemahnt und eingefordert.

Verfahrensablauf

Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Sie müssen sich im Unterhaltsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Antrag beim zuständigen Gericht einreicht.

Das Familiengericht wägt zur Entscheidung unter anderem folgende Kriterien ab:

  • eheliche Lebensverhältnisse, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
  • Bedürftigkeit meint das Verhältnis von Einkommen und Zahlungsverpflichtungen der Person in einer Ehe, die Unterhalt begehrt, sowie ihre Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Leistungsfähigkeit der Person in einer Ehe, die Unterhalt zahlen soll

Hinweis: Trennungsunterhalt ist nicht das Gleiche wie nachehelicher Unterhalt oder Ehegattenunterhalt. Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt. Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.

Frist/Dauer

  • Trennungsunterhalt: gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens vor einer Scheidung
  • Nachehelicher Unterhalt oder Ehegattenunterhalt: wird im Laufe des Scheidungsverfahrens vom Gericht entschieden, wenn ein Antrag gestellt wird.
  • Beschwerde gegen einen Unterhaltsbeschluss: innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht

Hinweis: Auch im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens, vor einer Scheidung. Im Verlaufe eines Scheidungsverfahrens entscheidet das Gericht über eventuelle Ansprüche nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt (Ehegattenunterhalt), wenn dies beantragt wird.

Kosten

  • Gerichts- und Anwaltsgebühren

Tipp: Die Gebühren bemessen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Zahlungserlass und -erleichterungen sind im Rahmen des Verfahrenskostenvorschusses und der Verfahrenskostenhilfe möglich.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

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