Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)
Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.
Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
Voraussetzungen
Sie möchten auf eine oder mehrere Ihrer eingetragenen Marken verzichten.
Verfahrensablauf
- Erklären Sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.
- Verwenden Sie den dafür vorgesehenen Vordruck
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 48 Markengesetz (MarkenG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.