Ausbildungsgeld für behinderte Menschen (Berufsförderung) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Falls sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, können Sie als Mensch mit Behinderung bei der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld für die berufliche Erstausbildung beantragen.
Die Höhe des Ausbildungsgeldes hängt von zwei Faktoren ab:
- Bedarfssatz des Ausbildungsgeldes
- anzurechnendes Einkommen, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt
Um die eigenen Lebenshaltungskosten während einer Bildungsmaßnahme abdecken zu können, werden Pauschalbeträge ausgezahlt. Das heißt, es werden keine individuellen Kosten für zum Beispiel Miete, Kleidung oder Lebensmittel übernommen.
Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach
- der Art der Maßnahme, an der Sie teilnehmen,
- der Art der Unterbringung während der Maßnahme sowie
- Ihrem Alter und Ihrem Familienstand.
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
- Vorliegen einer Behinderung
- erstmalige berufliche Ausbildung
- Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
- Teilnahme an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung oder
- der oder die Antragstellende befindet sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
Außer bei einer beruflichen Ausbildung wird Ihr Einkommen nicht angerechnet. Absolvieren Sie eine berufliche Ausbildung, wird in die Berechnung einbezogen:
- Ihr Einkommen,
- das Einkommen Ihres Ehegattens oder Ihres eingetragenen Lebenspartners und
- das Einkommen Ihrer Eltern
Hinweis:
- Bei Bezug von Übergangsgeld besteht kein Anspruch auf Ausbildungsgeld.
- Es gelten grundsätzlich die Vorschriften für die Berufsausbildungsbeihilfe.
Abweichend davon gibt es besondere Regelungen, die nur für das Ausbildungsgeld gelten. Das gilt insbesondere für die Festsetzung der Höhe des Bedarfs und die Anrechnung von Einkommen. So liegen beispielsweise die Einkommensfreibeträge für das Ausbildungsgeld über denen der Berufsausbildungsbeihilfe.
Verfahrensablauf
- Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen. Vereinbaren Sie dazu telefonisch oder schriftlich einen Beratungstermin bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
- Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Beratungsfachkraft, die Sie bei der Antragstellung unterstützt.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Abgabe des Antrages auf Ausbildungsgeld sind in der Regel folgende Unterlagen mitzubringen:
- Nachweise zur Feststellung des Bedarfs (zum Beispiel Kosten der Unterbringung)
- Nachweise zur Feststellung des Einkommens bei beruflicher Ausbildung (zum Beispiel Steuerbescheid der Eltern, Nachweis über Ausbildungsvergütung)
- Kopie des Ausbildungsvertrages bei beruflicher Ausbildung
Frist/Dauer
Zahlungsdauer
- bei einer beruflichen Ausbildung: 18 Monate
- bei allen sonstigen Ausbildungsmaßnahmen: 12 Monate
Dauert die Maßnahme länger, übersendet die Agentur für Arbeit automatisch einen Fragebogen zur Weiterbewilligung des Ausbildungsgeldes.
- für Ferienzeiten, die als Teil der Maßnahme anerkannt sind
- für Fehlzeiten aus gesundheitlichen Gründen: bis zum Ende des 3. Kalendermonats ab dem Tag der Erkrankung
Liegt das Ende der Maßnahme vor Ablauf dieser Frist, endet mit ihr auch der Bezug des Ausbildungsgeldes.
- für Fehlzeiten aus nicht gesundheitlichen Gründen: bei Anerkennung eines wichtigen Grundes
Die Agentur für Arbeit erkennt als wichtige Gründe für die Unterbrechung der Teilnahme beispielsweise an:
- Eheschließung
- Geburt eines Kindes
- Wohnungswechsel
- Wahrnehmung eines Gerichtstermins
Hinweis: Wenn Sie den Antrag stellen, nachdem Ihre Ausbildung oder Maßnahme begonnen hat, wird das Ausbildungsgeld erst ab Beginn des Monats gezahlt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 122 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Ausbildungsgeld
- §§ 56 ff. SGB III – Berufsausbildungsbeihilfe
- §§ 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Unterstützte Beschäftigung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 22.04.2021
Zuständige Dienststelle
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