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Ein Pflegekind aufnehmen, Vermittlung

Allgemeine Informationen

Die Aufnahme eins Pflegekindes bedeutet sowohl für Ihre Familie als auch für das Pflegekind einschneidende Veränderungen und sollte deshalb wohlbedacht sein. Ein Kontakt zwischen der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie ist besonders für das Pflegekind von großer Bedeutung.

Sowohl den Pflegeeltern als auch den Kindern selbst muss klar sein, dass von ihnen in keinem Fall eine positive Entscheidung erwartet wird. Pflegeeltern sollten gegebenenfalls durchaus den Mut aufbringen und erklären, dass sie sich mit diesem Kind ein gemeinsames Leben nicht vorstellen können. Solche Einstellungen drücken etwas über die Stärken und Schwächen von Pflegeeltern aus und verurteilen das Kind nicht.

Zuständige Stelle

Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Das Jugendamt muss das Bewerbungsverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen haben. Damit sind Sie als Bewerberin oder Bewerber beziehungsweise als potenzielle Pflegefamilie vorgemerkt.

Verfahrensablauf

  • Während der Wartezeit hält das Jugendamt weiterhin Kontakt zu Ihnen und bietet Ihnen gegebenenfalls die Teilnahme an Seminaren an.
  • Kommen Sie für ein bestimmtes Kind als Pflegeperson in Betracht, setzt sich das Jugendamt mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten Informationen über das Pflegekind und dessen Herkunftsfamilie und lernen diese persönlich kennen. Wichtig ist, dass Sie für diese Kennenlernphase eine längere Zeit einplanen. Sie werden zunächst tageweise, später auch über das Wochenende oder mehrere Tage mit dem Kind zusammen sein.
  • Erst wenn sowohl Sie, als auch das Kind sich einig sind, wird die Hilfe beginnen. Zwischen Ihnen, der Herkunftsfamilie und dem Jugendamt wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Detaillierte Festlegungen werden im Hilfeplan festgeschrieben.

Erforderliche Unterlagen

  • polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest
  • Fragebogen
  • Lebensbericht (mit Informationen zu eigener Kindheit, Lebenssituation, Motivation)
  • Einkommensnachweis

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024

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