Ein Pflegekind aufnehmen, Vermittlung
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Aufnahme eins Pflegekindes bedeutet sowohl für Ihre Familie als auch für das Pflegekind einschneidende Veränderungen und sollte deshalb wohlbedacht sein. Ein Kontakt zwischen der Pflegefamilie und der Herkunftsfamilie ist besonders für das Pflegekind von großer Bedeutung.
Sowohl den Pflegeeltern als auch den Kindern selbst muss klar sein, dass von ihnen in keinem Fall eine positive Entscheidung erwartet wird. Pflegeeltern sollten gegebenenfalls durchaus den Mut aufbringen und erklären, dass sie sich mit diesem Kind ein gemeinsames Leben nicht vorstellen können. Solche Einstellungen drücken etwas über die Stärken und Schwächen von Pflegeeltern aus und verurteilen das Kind nicht.
Zuständige Stelle
Jugendamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Das Jugendamt muss das Bewerbungsverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen haben. Damit sind Sie als Bewerberin oder Bewerber beziehungsweise als potenzielle Pflegefamilie vorgemerkt.
Verfahrensablauf
- Während der Wartezeit hält das Jugendamt weiterhin Kontakt zu Ihnen und bietet Ihnen gegebenenfalls die Teilnahme an Seminaren an.
- Kommen Sie für ein bestimmtes Kind als Pflegeperson in Betracht, setzt sich das Jugendamt mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten Informationen über das Pflegekind und dessen Herkunftsfamilie und lernen diese persönlich kennen. Wichtig ist, dass Sie für diese Kennenlernphase eine längere Zeit einplanen. Sie werden zunächst tageweise, später auch über das Wochenende oder mehrere Tage mit dem Kind zusammen sein.
- Erst wenn sowohl Sie, als auch das Kind sich einig sind, wird die Hilfe beginnen. Zwischen Ihnen, der Herkunftsfamilie und dem Jugendamt wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Detaillierte Festlegungen werden im Hilfeplan festgeschrieben.
Erforderliche Unterlagen
- polizeiliches Führungszeugnis
- ärztliches Attest
- Fragebogen
- Lebensbericht (mit Informationen zu eigener Kindheit, Lebenssituation, Motivation)
- Einkommensnachweis
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.