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Tierarzt / Tierärztin, Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine selbständige Berufsausübung als Tierarzt aufnehmen wollen, müssen Sie den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzeigen. Die Anzeige ist bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt zu stellen.

Hinweise:

  • Nachträgliche Änderungen oder die Aufgabe Ihrer Praxis oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie ebenfalls unverzüglich anzeigen.
  • Nach § 5 Absatz1 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats auch der Landestierärztekammer anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt

Voraussetzungen

  • Approbation als Tierarzt/Approbation als Tierärztin

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihre Anzeige über die Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle
  • Mit der Anzeige müsen Sie der zuständigen Stelle die unter "Erforderliche Unterlagen" aufgeführten Angaben mitteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • die Anschrift der Niederlassung, falls eine Niederlassung nicht besteht, Ort der Berufsausübung und des Wohnortes
  • die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung durch Original oder beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
  • Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit
  • Beginn der selbständigen Berufsausübung

Frist/Dauer

unverzüglich

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 14 Abs. 1 Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2024 (SächsGVBl. S. 858)

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 10.04.2025

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