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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk

Allgemeine Informationen

nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks

Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

ortszuständige Handwerkskammer (HWK)

Voraussetzungen

Ihnen ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn

  • Sie zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig in Ihrem Niederlassungsstaat tätig sind,
  • es in dem Niederlassungsstaat keine vorausgesetzten Qualifikationen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit gibt, oder es dort keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne der/ EWR-Handwerk-Verordnung (EU / EWR HwV) für die Tätigkeit gibt, sollten Sie diese Tätigkeit mindestens ein Jahr lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.
  • die Ausübung dieser Tätigkeitnicht länger als zehn Jahre zurückliegt

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Meldung persönlich oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) ein
  • Je nach Angebot können Sie das Meldeformular im Internet abrufen
  • Liegen die Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistung vor, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.

Beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass die Ausstellung Ihrer Bescheinigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.

Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

Erforderliche Unterlagen

  • Meldeformular gemäß § 9 Handwerksordnung (Original)
  • Ausweisdokument (Kopie)
  • EU- Bescheinigung (Original und beglaubigte deutsche Übersetzung)

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • variabel
  • Für die Ausstellung einer Bescheinigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 13.03.2025

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