Aufteilung des Hausrats im Scheidungsverfahren (Verbundverfahren), Antrag stellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Der Antrag auf Aufteilung des gemeinsamen Hausrats kann im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt und zusammen mit anderen Ehesachen im Verbundverfahren verhandelt werden. Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor.
Zum Hausrat zählen Haushaltsgegenstände, die üblicherweise im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände). Ein gerichtliches Verfahren zur Aufteilung kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände anstreben.
Gegenstand einer außergerichtlichen wie einer gerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein. Es ist möglich, die entstehenden wechselseitigen Ausgleichsansprüche gegenseitig zu verrechnen. Dadurch soll ein Ausgleich dafür hergestellt werden, wenn eine wertmäßig gleiche Überlassung von Haushaltsgegenständen nicht erfolgen kann.
Zuordnung zum Hausrat
- Es muss sich um einen Haushaltsgegenstand handeln.
- Der Haushaltsgegenstand muss beiden Ehepartnern* gemeinsam gehören; Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehepartners steht fest (der Ehepartner, der sich auf Alleineigentum beruft, muss dies beweisen).
Nicht zum Hausrat zählen:
- Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
- Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb
Ob Fahrzeuge als "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" gelten, hängt hauptsächlich von der Nutzung ab:
- als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
Ansprechstelle
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Rechtsanwaltskammer Sachsen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
- Sie leben dauerhaft getrennt.
- Eine einverständliche Einigung über die Hausratsaufteilung ist gescheitert.
- Ein Scheidungsverfahren ist eröffnet.
Verfahrensablauf
In jedem Fall ist es empfehlenswert, vor der Antragstellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Einverständliche Regelung
Das Familiengericht strebt zunächst immer an, dass sich die Ehepartner einverständlich über die Aufteilung von Hausrat und Vermögen einigen. Zur interessengerechten Teilung müssen alle Haushaltsgegenstände und deren Wert aufgenommen werden, auch die bereits verteilten und diejenigen Haushaltsgegenstände, über die eine Einigung erzielt werden konnte. Der oder die Antragstellende hat deshalb die gesamten Haushaltsgegenstände aufzulisten.
Entscheidung durch das Gericht
Ist eine einverständliche Lösung nicht möglich, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen. Für die Zeit des Getrenntlebens trifft es auf Antrag lediglich vorläufige Regelungen. Ein Scheidungsantrag muss in diesem Fall nicht vorliegen. Über die endgültige Aufteilung des Hausrats entscheidet das Familiengericht meist im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren).
Bei der Entscheidung hat das Gericht die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und bezieht in die Erwägungen das Wohl der Kinder mit ein. Ist eine wertmäßig gleiche Überlassung von Haushaltsgegenständen nicht möglich, kann eine angemessene Ausgleichszahlung festgesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Eigentumsnachweise wie Rechnungen, Kaufverträge; Beleg über die Nutzung für berufliche Zwecke (Beispiel: Fahrzeug)
- Liste über die gesamten Haushaltsgegenstände (d.h. einschließlich der bereits verteilten und der Haushaltsgegenstände, über die eine Einigung erzielt wurde)
Kosten
- Gerichts- und Anwaltsgebühren
Die Gebühren bemessen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Kommt es zu keiner richterlichen Entscheidung oder wird der Antrag zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr.
Rechtsgrundlage
- § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Aufteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntlebenden
- § 1568b BGB – Aufteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Hausratssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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