Grunderwerbsteuer zahlen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein Grundstück erwerben (zum Beispiel durch Kauf, Tausch oder Zwangsversteigerung), müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie beträgt in Sachsen 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche der Gegenleistung des Grundstückserwerbers entspricht.
Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis, aber auch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Übernahme von auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, zählen hierzu. Wenn zusammen mit dem Grundstückskauf die Errichtung eines Hauses vereinbart wurde, können auch die Baukosten für die Errichtung zur Bemessungsgrundlage hinzukommen.
Zuständige Stelle
Finanzamt
Voraussetzungen
Erwerb eines Grundstücks
Verfahrensablauf
Grundstücksgeschäfte (zum Beispiel Kaufverträge und Tauschverträge) müssen in aller Regel notariell beurkundet werden. Nach Abschluss des Geschäfts informiert die Notarin oder der Notar das Finanzamt. Dieses setzt dann die zu zahlende Grunderwerbsteuer fest und schickt Ihnen den Steuerbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Veräußerungsanzeige (siehe Amt24-Leistung "Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen")
Frist/Dauer
Zahlungsfrist: im Steuerbescheid festgelegt (in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Erwerbsvorgänge
- §§ 8 und 9 GrEStG – Bemessungsgrundlage
- § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung
- § 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 04.01.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.