Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anordnung zum Schutz vor häuslicher Gewalt nach § 21 Absatz 3 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)
Achtung! Wenn Sie unmittelbar von häuslicher Gewalt bedroht sind, nutzen Sie den Notruf 110. Wenn dagegen keine akute Gefahrensituation vorliegt, können Sie in jeder Polizeidienststelle eine Strafanzeige erstatten.
Das Verweisen des Täters* aus der eigenen Wohnung durch die Polizei – verbunden mit einem Rückkehrverbot – ist eine häufig angewandte und sinnvolle Interventionsmaßnahme bei häuslicher Gewalt. Grundlage dafür ist das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz in Verbindung mit einer entsprechenden Ergänzung im Sächsischen Polizeigesetz (§ 21 Absatz 3).
Ein gewalttätiger Lebenspartner oder Elternteil kann der Wohnung verwiesen werden, wenn die zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten feststellen, dass von ihm weiterhin Gefahr für Personen ausgeht, die mit in der Wohnung leben. In Sachsen können Täter bis zu zwei Wochen aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen werden.
Der Verweis des Täters aus der gemeinsamen Wohnung unterbricht den Gewaltkreislauf und gibt Opfern wie Tätern die Möglichkeit zur Besinnung zu kommen und sich helfen zu lassen.
Ansprechstelle
Die Polizeidienststellen in Ihrer Nähe ermitteln Sie im Portal der sächsischen Polizei (Suche unter "Ihre Polizei vor Ort").
Alternativ steht Ihnen die Onlinewache der sächsischen Polizei zur Verfügung.
–> Onlinewache der sächsischen Polizei
Sächsisches Staatsministerium des Innern | Abteilung 3
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Es muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung gegeben sein, zum Beispiel nach Drohungen oder Gewaltanwendung durch ein Mitglied Ihrer häuslichen Gemeinschaft.
Die polizeiliche Wohnungsverweisung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn sich die Polizeibeamten vor Ort – also in Ihrer Wohnung – ein Bild von Ihrer häuslichen Situation und dem Ausmaß der Bedrohung machen konnten.
Verfahrensablauf
Wohnungsverweisung durch die Polizei
Eine Wohnungsverweisung müssen Sie als Opfer nicht erst beantragen.
- Die Polizei, die Sie zu Hilfe gerufen haben, hat die Pflicht zu prüfen, ob vom Täter Gefahr für seine Mitbewohner ausgeht. Allein das Ermessen der Polizeibeamten ist ausschlaggebend dafür, ob der Verweis erteilt wird.
- Die Polizei trifft vor Ort die Entscheidung, ob vom Täter Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit seiner Mitbewohner ausgeht und er der Wohnung verwiesen werden muss.
- Wird eine Wohnungsverweisung ausgesprochen, so muss der Gewalttäter die Wohnung sofort verlassen. Ihm werden alle Schlüssel abgenommen und er darf nur die Dinge mitnehmen, die er in den kommenden Tagen dringend benötigt.
- Versucht der Täter in die Wohnung zurückzukehren oder wieder hinein zu gelangen, so kann er oder sie von der Polizei zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung auch in Gewahrsam genommen werden.
Weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz
Nach einer polizeilichen Wohnungsverweisung des Täters aus Ihrer gemeinsamen Wohnung sollten Sie innerhalb der nächsten Tage eine Entscheidung treffen, ob Sie beim Familiengericht einen (Eil-)Antrag auf Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellen wollen. Nur wenn das Gericht Ihrem Antrag auf Wohnungsüberlassung stattgibt, wird der Täter nachhaltig daran gehindert, die Wohnung zu betreten.
Ende des Rückkehrverbots
Der Täter darf nach spätestens zwei Wochen in Ihre gemeinsame Wohnung zurückkehren, wenn Sie keinen Antrag auf Schutzanordnungen beziehungsweise auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gestellt haben oder wenn das Gericht Ihrem Antrag nicht stattgegeben hat.
Erforderliche Unterlagen
-
Frist/Dauer
Die Wohnungsverweisung kann bis zur gerichtlichen Entscheidung formlos ausgesprochen werden und gilt, solange eine konkrete Gefahr besteht, längstens zwei Wochen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 21 Absatz 3 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) – Wohnungsverweisung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.06.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.