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Aufstiegs-BAföG beantragen

Allgemeine Informationen

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sieht – vergleichbar mit dem BAf­öG – unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung vor, wenn Sie sich über die Facharbeiter- und Gesellenprüfung oder den Berufsfachschulabschluss hinaus fortbilden wollen.

Die Förderung nach dem AFBG, auch bekannt unter "Aufstiegs-BAfö­G" (vormals "Meister-BAfö­G"), ist für Maßnahmen gedacht, mit denen Sie sich auf Meisterprüfungen und vergleichbare Abschlüsse vorbereiten. Anders als das BAföG für Studierende können Sie die Aufstiegsförderung ohne Altersbeschränkung wahrnehmen.

Die Finanzierung erfolgt gemeinsam durch den Bund und die Länder.

Was wird gefördert?

Lehrgänge öffentlicher und privater Träger zur Vorbereitung auf einen Fortbildungsabschluss als

  • Handwerks- und Industriemeister/in
  • Erzieher/in
  • Techniker/in
  • Fachkaufmann/-kauffrau
  • Betriebswirt/in

oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen.

Welche Leistungen beinhaltet die Förderung?

  • Maßrahmenbeitrag, bestehend aus Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • Unterhaltsbeitrag, welcher einkommens- und vermögensabhängig ist
  • Familienkomponente
    • Unterhaltszuschläge für jedes Kind
    • Zuschuss für Alleinerziehende

Unterhaltsbeitrag und -zuschläge können Sie nur bei Vollzeitfortbildungen erhalten.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren aufzunehmen.

(Details: siehe Förderbaustein oder Programmseite der SAB)

Hinweise:

  • Sollten Sie bereits an einer anderen Aufstiegsfortbildung teilgenommen haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass Ihnen keine Leistungen mehr nach dem AFBG zustehen – vorausgesetzt, Sie haben die bisherige Fortbildung nicht auch schon mit Leistungen nach dem AFBG finanziert.
  • Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.

Zuständige Stelle

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)

Voraussetzungen

Die Fortbildung muss gezielt vorbereiten auf:

  • öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
  • gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
  • gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.

Der Lehrgang soll also auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten, wie beispielsweise Handwerks- oder Industriemeister, Erzieher, Techniker, Fachkaufmann, Heilerziehungspfleger, Betriebswirt.

Art und Umfang der Fortbildung:

  • Voll- oder Teilzeitmaßnahme in öffentlicher oder privater Trägerschaft, sowie auch Fern- oder mediengestützter Lehrgang
  • mindestens 400 Unterrichtsstunden
  • 3 Jahre Teilzeitmaßnahmen (maximal 4 Jahre)

Weitere Voraussetzungen

  • Grad der beruflichen Höherqualifizierung über dem Level einer abgeschlossenen Erstausbildung beispielsweise zum Facharbeiter- oder Gesellen, Vorqualifikation nach den Festlegungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung.

Tipp: Lässt die Prüfungsordnung Ihrer Maßnahme dies zu, können Sie gegebenenfalls auch als Studienabbrecher oder Abiturient ohne vorherige Berufsausbildung Förderung erhalten. Selbst ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene oder ein vergleichbarer Abschluss schließt eine Förderung nach dem „Aufstiegs-BAföG“ nicht grundsätzlich aus.

  • Der Lebensunterhalt kann nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen gedeckt werden – es gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen

Einkommensfreibeträge:

  • Vom Einkommen werden Freibeträge nach §§ 23 folgende BAföG, Sozialpauschalen und Werbungskosten abgezogen.

Vermögensfreibeträge:

  • EUR 45.000,00 je Teilnehmer
  • zusätzlich EUR 2.300 für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
  • zusätzlich EUR 2.300 je Kind

Teilnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit

Ob Sie als Ausländer förderungsberechtigt sind, hängt von Ihrem jeweiligen ausländerrechtlichen Status ab und davon, ob Sie die konkreten Voraussetzungen des § 8 AFBG erfüllen. Setzen Sie sich zur Beratung bitte mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich im Vorfeld, ob eine Fortbildungsförderung infrage kommt. Sie können sich dazu bei der SAB beraten lassen.

Online-Antrag stellen

Ihren Förderantrag stellen Sie online über das Antragsportal "AFBG Online" der SAB.

  • Rufen Sie das Antragsportal auf und füllen Sie die Vordrucke online aus.

Sie können die Formulare jederzeit zwischenspeichern und später weiter ausfüllen.

  • Mit "Abschließen und Versenden" wird der Antrag online an die SAB übertragen und kann schnellstmöglich bearbeitet werden.
  • Anträge und Formblätter müssen nicht mehr im Original und Papierform eingereicht werden.
  • Ausweiskopien entfallen komplett.

Besitzen Sie bereits einen Personalausweis mit aktivierter eID, können Sie sich mit dieser legitimieren, um sich den Druck von Papierdokumenten zu ersparen.

Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie im Online-Portal.

Auszahlung und Kredit-Angebot

  • Die SAB prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen schnellstmöglich Bescheid, ob Sie Aufstiegs-BAföG erhalten.
  • Den Zuschussbetrag überweist Ihnen die SAB auf das angegebene Girokonto.
  • Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhält Ihre Antragsdaten und unterbreitet Ihnen ein Vertragsangebot zu einem Förderdarlehen.

Änderungen melden

Ändern sich Ihre persönlichen Daten, Ihr Einkommen oder die Rahmenbedingungen Ihrer Fortbildung, melden Sie dies bitte über das AFBG-Online-Portal mit dem Formular "Änderungsanzeige zum Aufstiegs-BAföG".

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag in Form eines ausgefüllten Vordruck beziehungsweise eines Online-Antrag
  • Unterlagen und Nachweise

Welche Dokumente und Nachweise Sie im Einzelnen einreichen müssen, ist in den Formularen aufgeführt.

Frist/Dauer

  • Antragstellung: spätestens bis zum Ende der Fortbildung beziehungsweise des Fortbildungsabschnitts
  • Auszahlung von Unterhaltsbeiträgen: frühestens ab Beginn der Fortbildung

Hinweis: eine rückwirkende Zahlung vor dem Monat der Antragstellung ist nicht möglich

Kosten

  • Verfahrensgebühr: keine
  • Darlehenszinsen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 24.03.2026

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