Arbeitsgelegenheiten (AGH) vermitteln
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gewährung einer Leistung zur Eingliederung gemäß § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Eine Arbeitsgelegenheit ist eine Eingliederungsleistung für ausgewählte erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb), bei der die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten verrichten.
Die individuelle Zuweisungsdauer der eLb ist grundsätzlich auf insgesamt 24 Monate innerhalb von fünf Jahren begrenzt. Seit dem 01.08.2016 kann die Teilnahme einmalig für zwölf weitere Monate verlängert werden. Zwingend werden in jedem Fall die Fördervoraussetzungen erneut geprüft, eine automatische Verlängerung der Zuweisung ist ausgeschlossen.
Ansprechstelle
Jobcenter
–> Dienststelle finden
Agentur für Arbeit
Zuständige Stelle
Jobcenter
Voraussetzungen
- Gefördert werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne §7 SGB II, die einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen.
- Die Arbeiten müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein sowie im öffentlichen Interesse liegen.
- Eine Arbeitsgelegenheit kommt nur in Betracht, wenn die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mit anderen Leistungen erbracht werden kann.
Verfahrensablauf
- Das zuständige Jobcenter wählt den Teilnehmer beziehungsweise die Teilnehmerin aus und schließt mit ihm bzw. ihr eine Eingliederungsvereinbarung ab.
- In der Vereinbarung festgehalten sind die erforderlichen Maßnahmen und Leistungen, die bei der Wiedereingliederung in Arbeit helfen sollen.
- Sie erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung.
- Über Ihren Maßnahmenträger sind Sie unfallversichert.
- Erhalten Sie vom Maßnahmenträger zusätzliche Geldleistungen, werden diese wie Einkommen behandelt und mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Das Jobcenter verfügt über Angaben und Nachweise der Qualifikation der Teilnehmenden. Sollte das Jobcenter trotzdem weitere Unterlagen benötigen, sind die Teilnehmenden zur Vorlage verpflichtet.
Frist/Dauer
Dauer der Arbeitsgelegenheit: in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 16d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
- § 31ff SGB II – Pflichtverletzungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 19.07.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.