Ehrenamtliches Richteramt beim Finanzgericht übernehmen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter* an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter für die Finanzgerichte werden alle fünf Jahre gewählt.
Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.
Die Senate der Finanzgerichte entscheiden regelmäßig in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit bei Einzelrichterentscheidungen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden.
Beim Bundesfinanzhof in München wirken keine ehrenamtlichen Richter mit.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- Wohnsitz bzw. gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Finanzgerichtsbezirks
Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Vom ehrenamtlichen Richteramt beim Finanzgericht ist ausgeschlossen, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern am Finanzgericht können nicht berufen werden:
- Bundestags- / Landtagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierung
- Richter, Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Rechtsanwälte
- Notare
- Patentanwälte
- Steuerberater
- Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind
- Steuerbevollmächtigte
- Wirtschaftsprüfer
- vereidigte Buchprüfer und
- Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
Verfahrensablauf
Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden vom Wahlausschuss jeweils auf fünf Jahre gewählt. Die Vorschlagsliste wird in jedem fünften Jahr vom Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt.
Der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Amtsperiode: fünf Jahre
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter
- §§ 16 bis 30, 51 Finanzgerichtsordnung (FGO)
- §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
- § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
- §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 17.08.2023
Zuständige Dienststelle
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