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Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen

Allgemeine Informationen

Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und Befähigungsnachweise nach §§ 7, 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange

  • die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder
  • die Urkunde an das ausstellende Bundesland zurückgegeben worden ist.

Ausländische Hochschulgrade führen

Mit Ausnahme der Regelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Umwandlung in deutsche Hochschulgrade nicht möglich. Allgemein dürfen Sie ausländische Hochschulgrade im Freistaat Sachsen ohne besondere Genehmigung führen. Inwiefern Sie dazu berechtigt sind, gibt § 45 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vor.

Hinweis: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berät Sie bei Fragen zum Führen Ihres ausländischen Hochschulgrades.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Referat 31

Voraussetzungen

Antragsberechtigte:

Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen)

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind antragsberechtigt.
  • Sie haben bisher keinen entsprechenden Antrag bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
  • Sie haben eine Spätaussiedlerbescheinigung.

Die Umwandlung ist nur möglich, wenn ein gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beraten. Die Umwandlung beantragen Sie mit dem bereitstehenden Formular (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

  • Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Falls nötig, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bonn) um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten.
  • Wenn die Umwandlung möglich ist, wird Ihnen hierüber eine Urkunde ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag (Formular)

Weitere Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf
  • unterzeichnete Erklärung

amtlich oder notariell beglaubigt:

  • Kopie des originalsprachigen Diploms und der Notenübersicht zum Diplom / Promotionsurkunde
  • Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in die deutsche Sprache (bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich; die Übersetzung kann auch in Form des vom Dolmetscher / Übersetzer unterzeichneten Originals eingereicht werden)
  • Spätaussiedlerbescheinigung
  • aktuelle Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen (Kopie / Original)
  • Kopie der Urkunde über die Namensänderung, falls der Name im Antrag von dem in der Urkunde abweicht

Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • für die Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Grades: EUR 120,00
  • bei Antragsablehnung: keine

Die Gebühren entfallen bei Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Verlegung Ihres ständigen Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 31.07.2024

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