Ausländischer Hochschulgrad, Umwandlung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und Befähigungsnachweise nach §§ 7, 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange
- die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder
- die Urkunde an das ausstellende Bundesland zurückgegeben worden ist.
Ausländische Hochschulgrade führen
Mit Ausnahme der Regelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Umwandlung in deutsche Hochschulgrade nicht möglich. Allgemein dürfen Sie ausländische Hochschulgrade im Freistaat Sachsen ohne besondere Genehmigung führen. Inwiefern Sie dazu berechtigt sind, gibt § 45 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vor.
Hinweis: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berät Sie bei Fragen zum Führen Ihres ausländischen Hochschulgrades.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Referat 31
Voraussetzungen
Antragsberechtigte:
Spätaussiedler, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen)
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind antragsberechtigt.
- Sie haben bisher keinen entsprechenden Antrag bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
- Sie haben eine Spätaussiedlerbescheinigung.
Die Umwandlung ist nur möglich, wenn ein gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.
Verfahrensablauf
Lassen Sie sich beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus beraten. Die Umwandlung beantragen Sie mit dem bereitstehenden Formular (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Falls nötig, wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Bonn) um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten.
- Wenn die Umwandlung möglich ist, wird Ihnen hierüber eine Urkunde ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag (Formular)
Weitere Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf
- unterzeichnete Erklärung
amtlich oder notariell beglaubigt:
- Kopie des originalsprachigen Diploms und der Notenübersicht zum Diplom / Promotionsurkunde
- Übersetzung der vorgenannten Unterlagen in die deutsche Sprache (bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich; die Übersetzung kann auch in Form des vom Dolmetscher / Übersetzer unterzeichneten Originals eingereicht werden)
- Spätaussiedlerbescheinigung
- aktuelle Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen (Kopie / Original)
- Kopie der Urkunde über die Namensänderung, falls der Name im Antrag von dem in der Urkunde abweicht
Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- für die Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Grades: EUR 120,00
- bei Antragsablehnung: keine
Die Gebühren entfallen bei Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Verlegung Ihres ständigen Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage
- § 45 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) – Ausländische Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen
- § 7 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) – Grundsatz
- § 10 BVFG – Prüfungen und Befähigungsnachweise
- § 15 BVFG – Bescheinigungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 70 – Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 31.07.2024
Zuständige Dienststelle
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