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Ausländische Schulabschlüsse, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Sie haben Ihren Bildungsnachweis im Ausland erworben und möchten diesen in Sachsen anerkennen lassen? Auf Antrag wird die Gleichwertigkeit mit einem sächsischen Hauptschulabschluss, mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) oder der Hochschulzugangsqualifikation (Abitur) geprüft und ein Bescheid ausgestellt.

Außerdem können Sie sich, wenn Sie einen Schulbesuch im Ausland planen, über die Voraussetzungen zur späteren Anerkennung der ausländischen Bildungsnachweise in Sachsen beraten lassen.

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Zeugnisanerkennungsstelle (ZAST)

Voraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab.

  • Beantragen können Sie die Anerkennung, wenn Sie im Freistaat Sachsen wohnen oder die Anerkennung für eine Ausbildung, Studium, berufliche oder sonstige Tätigkeit im Freistaat Sachsen benötigen.
  • Setzen Sie Ihre Bildungslaufbahn in Sachsen fort, ist in der Regel kein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich.
  • Lassen Sie sich diesbezüglich vom Landesamt für Schule und Bildung beraten.

Hochschulzugangsqualifikation

Bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz finden Sie für eine Vielzahl von Staaten eine umfangreiche Dokumentation über:

  • das Bildungswesen
  • die verschiedenen ausländischen Hochschulabschlüsse und -grade
  • die Voraussetzungen für ihren Erwerb sowie
  • Hinweise zu ihrer Einstufung im Verhältnis zu deutschen Hochschulabschlüssen und -graden

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das jeweilige Formular. Füllen Sie es vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

  • Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, wird dieser geprüft und über die Gleichwertigkeit Ihres Bildungsnachweises mit einem deutschen Abschluss entschieden.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Hinweis: Im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium stufen einige Universitäten die ausländischen Vorbildungsnachweise selbständig ein.

  • Diese Einstufung gilt nur für die jeweilige Universität.
  • Ein förmliches Anerkennungsverfahren durch die Zeugnisanerkennungsstelle wäre demnach nicht notwendig.
  • Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vorab bei der Hochschule, an der Sie ein Studium anstreben, nach der Vorgehensweise.
  • Wenn Sie sich jedoch bei verschiedenen Hochschulen oder Ausbildungsträgern bewerben möchten, wäre der einmal erlassene Anerkennungsbescheid der Zeugnisanerkennungsstelle von Vorteil.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • im Ausland ausgestellte Bildungsnachweise/Abschlusszeugnis beziehungsweise Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Bildungseinrichtung (inklusive der Übersetzung dieser Nachweise)
  • Zeugnisse über Schulbesuch in Deutschland
  • Nachweis über Schullaufbahnberatung (für Antragsteller bis 25 Jahre)
  • Kopie des Personalausweises, Passes oder Reisepasses
  • gegebenenfalls Vertriebenenausweis
  • gegebenenfalls Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache)

Sofern Sie im Herkunftsland bereits an einer Hochschulaufnahmeprüfung teilgenommen beziehungsweise ein Studium an einer Hochschule absolviert haben, ergänzen Sie Ihre Unterlagen bitte durch die folgenden Nachweise:

  • Nachweis der ausländischen Hochschulaufnahmeprüfung
  • ausländische Studiennachweise mit Studien- und Prüfungsleistungen (Fächer- und Notenübersicht)
  • gegebenenfalls ausländisches Abschlussdiplom (zum Beispiel Bachelor)
  • Übersetzungen der vorgenannten Nachweise

Hinweis: Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise einreichen, müssen in Form einer amtlich beglaubigten Kopie vorgelegt werden.

Reichen Sie nur die Originalbeglaubigungen ein und keine Originale, unbeglaubigte Kopien oder Kopien von Beglaubigungen.

Außerdem müssen alle Unterlagen in ausländischer Sprache auch als Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden. Diese werden von den Bewertungsstellen nur angenommen, wenn sie von einem in Deutschland (oder auch von der deutschen Botschaft im Herkunftsland) anerkannten, gerichtlich bestellten Übersetzer angefertigt wurden.

Hinweis: Ausnahme: Gibt die zeugnisausstellende Stelle des Herkunftslandes englischsprachige Dokumente oder bilinguale Nachweise heraus, die unter anderem in englischer Sprache verfasst sind, bedarf es keiner Übersetzung.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang sowie Berufsabschlüsse:

  • EUR 35,00 bis EUR 675,00

Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, soweit eine Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist:

  • keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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