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Insolvenzforderungen anmelden

Allgemeine Informationen

Anmeldung der Forderungen nach § 174 Insolvenzordnung (InsO)

Alle Gläubiger*, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt sind, bekommen vom Insolvenzgericht oder Insolvenzverwalter die Aufforderung, ihre Insolvenzforderungen in einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Durch die Anmeldung erwirken Sie als Gläubiger, dass Ihre Forderungen festgestellt und bei den Verteilungen berücksichtigt werden können. Sie sind damit quasi als Gläubiger erfasst und haben, sobald die Forderung anerkannt ist, die entsprechenden Befugnisse im Insolvenzverfahren wie Stimmrecht, Widerspruchs-, Antrags- und Beschwerderecht.

Ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner können Sie selbstverständlich auch geltend machen, wenn Sie nicht ausdrücklich angeschrieben wurden. Die Aufforderung richtet sich an alle Gläubiger und wird daher mit dem Gerichtsbeschluss auch in den öffentlichen Verkündigungsmedien bekannt gemacht. Auskunft erhalten Sie auf Antrag auch direkt bei Gericht.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Insolvenzverwalter

Voraussetzungen

  • begründete Forderungen zum Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung
  • schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache (Übermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig bei Zustimmung des Insolvenzverwalters!)

Verfahrensablauf

Ihre Forderungen melden Sie ausschließlich bei dem Insolvenzverwalter in schriftlicher Form an (zweckmäßigerweise mit Zweitschrift).

Eine Anmeldung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments kann nur erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter dem ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderungen ergeben, unverzüglich nachgereicht werden.

Je nach Umfang und Aufwand empfiehlt es sich, einen Anwalt oder eine Anwältin einzubeziehen, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht.

  • Mit dem Eröffnungsbeschluss zum Verfahren fordert das Gericht Sie als Gläubiger auf, Ihre Forderungen anzumelden.
  • Listen Sie alle Forderungen detailliert auf und legen Sie Beweisstücke bei; soweit vorhanden, nutzen Sie zur Auflistung die Vordrucke der Insolvenzverwaltung.
  • Übergeben Sie die Aufstellung und alle Nachweise dem Insolvenzverwalter.
  • Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Ansprüche auf ihre Berechtigung überprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Genaue Bezeichnung und Bezifferung der Forderungen
  • Urkundliche Beweisstücke
    (zum Beispiel Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Scheck, Wechsel, Schuldurkunde, Vertrag)
  • gegebenenfalls Vollmacht bei rechtlicher Vertretung

Form der Anmeldung

Um Ihre Forderungen aufzulisten, nutzen Sie zweckmäßigerweise den elektronisch ausfüllbaren Vordruck.

Halten Sie die Forderungen mit den folgenden Angaben fest:

  • Bezeichnung der Forderung (zum Beispiel: Lohn, Gehalt, Kauf, Darlehen, Dienst- oder Werkvertrag, Wechselforderung, Schadensersatzforderung)
  • Betrag in Euro (EUR),
  • getrennt nach Hauptforderung, Zinsen, Kosten und errechneter Gesamtsumme
  • Bei Zins-Forderungen: Zinssatz, Zeitraum und Kapital bis zum Tag vor Insolvenzeröffnung (danach anfallende Zinsen siehe Nachrang-Forderungen)
  • Forderungen in einer anderen Währung: Umrechnung in Euro (Kurs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung)
  • Ob es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zum Beispiel Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung) oder einer vorsätzlichen pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht handelt und die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt
    Diese Angaben sind bei Anmeldung besonders wichtig, da die Restschuldbefreiung nicht Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung und aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, umfasst. (Dies gilt aber nur, wenn eine solche Forderung auch so angemeldet und entsprechend festgestellt wird!)

Hinweis: Bei Forderungen, die nicht auf einen Geldbetrag ausgerichtet sind und bei unbestimmten Summen geben Sie einen Schätzbetrag an.

Angaben einer Gläubigermehrheit

Teilen Sie dem Insolvenzverwalter zusätzlich zu den oben genannten Angaben das Beteiligungsverhältnis der einzelnen Gläubiger mit, das heißt

  • ob einer der Gläubiger die Leistung für alle Gläubiger geltend macht (Gesamtgläubigerschaft),
  • die Leistung an alle Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen soll (zum Beispiel bei Erbengemeinschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts / GbR) oder
  • die Leistung an die einzelnen Gläubiger nach bestimmten Bruchteilen erfolgen muss.

Sicherungsrechte bezeichnen

Bezeichnen Sie zur Anmeldung bei dem Insolvenzverwalter

  • das genaue Sicherungsrecht, das Sie beanspruchen sowie
  • Art und Entstehungsgrund (zum Beispiel Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrecht)
    und fügen Sie auch hierzu die entsprechenden Nachweise bei (zum Beispiel Grundbuchauszug)

Nachrang-Anmeldungen nur auf Aufforderung

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass bestimmte Forderungen nachrangig befriedigt werden. Darunter fallen beispielsweise nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen, Kosten für die Teilnahme am Insolvenzverfahren, Forderungen aus kapitalersetzenden Darlehen, Geldstrafen sowie vertraglich vereinbarte Nachrangforderungen.

  • Melden Sie Nachrang-Forderungen nur auf ausdrückliche Aufforderung durch das lnsolvenzgericht beim Insolvenzverwalter an.
  • Der Insolvenzverwalter weist in der Insolvenztabelle auf den Nachrang der Forderung hin und legt einen Rang fest.

Frist/Dauer

  • Anmeldefrist: zwischen zwei Wochen und drei Monaten (Festlegung im Eröffnungsbeschluss)
  • Öffentliche Auslegung der Tabelle im Insolvenzgericht: erstes Drittel der Zeit zwischen Anmeldeschluss und Prüfungstermin

Hinweis: Sie können Ihre Forderungen auch nachträglich bei der Insolvenzverwaltung geltend machen, dazu ist gegebenenfalls ein weiterer Prüfungstermin erforderlich.

Kosten

  • Forderungsanmeldung: gebührenfrei
  • bei verspäteter Anmeldung: Kosten einer weiteren Prüfung EUR 20,00
  • gegebenenfalls Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Vertretung

Rechtsgrundlage

  • § 28 Insolvenzordnung (InsO) – Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
  • § 29 InsO – Terminbestimmung
  • §§ 35 ff. InsO – Insolvenzmasse, Einteilung der Gläubiger
  • § 174 ff. InsO – Feststellung der Forderungen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023

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