Eintragung in das Wählerverzeichnis für EU-Bürger beantragen (Europawahl)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als wahlberechtigter EU-Bürger werden Sie nur auf Antrag in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Sollte dies schon zur Wahl vom 13.06.1999 oder zu einer späteren Europawahl erfolgt sein, müssen Sie keinen weiteren Antrag stellen.
Hinweis: Sie können bei jeder Europawahl nur in einem der Mitgliedsstaaten wählen. Daher müssen Sie bei Ihrer Antragstellung versichern, dass Sie Ihr aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben werden.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie sind wahlberechtigt.
- Es besteht noch keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Verfahrensablauf
- Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
- Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es eigenhändig.
- Leiten Sie den Antrag der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu.
Beantragung mit Hilfe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
- Das Formular "Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis" mit Ausfüllhinweisen ist vor der Wahl im Portal des Bundeswahlleiters abrufbar.
- Die Vordrucke erhalten Sie außerdem vor der Wahl bei Ihrer Stadt- und Gemeindeverwaltung.
Frist/Dauer
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl
Kosten
Eintragung in das Wählerverzeichnis: keine
Rechtsgrundlage
- § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) – Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder Bundeswahlleitung. 02.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.