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Förderschule, Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule

Allgemeine Informationen

Lässt die Entwicklung eines Kindes an der Förderschule erkennen, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, teilt die bisherige Schule des Schülers* ihre entsprechende Einschätzung dem Landesamt für Schule und Bildung mit.

Dieses hebt daraufhin seine Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf.

Wurde der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist der Schüler an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält hierfür von der abgebenden Förderschule Fördervorschläge für die weitere Entwicklung des Schülers.

Ist der Wechsel eines Schülers der Förderschule an eine andere allgemeinbildende Schule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern oder den volljährigen Schüler, an welcher Schule der Schüler in geeigneter Weise gefördert werden kann.

Schüler in der Primarstufe an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 grundsätzlich eine Bildungsempfehlung, es sei denn, der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Standorte

Voraussetzungen

Schüler an Förderschulen in Klassen der Sekundarstufe I, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet (lernzielgleich) wird, können auf eine Oberschule, Oberschule+, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn

  • die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch das Landesamt für Schule und Bildung aufgehoben wird oder
  • der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule (außer in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung an Gymnasien) inklusiv unterrichtet werden kann.

Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. Über Ausnahmen entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung. Es kann dazu ein erneutes Feststellungsverfahren einleiten.

Verfahrensablauf

Hebt das Landesamtes für Schule und Bildung die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf oder kann der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden, kann das Kind an einer anderen allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Oberschule, Oberschule+, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium) angemeldet werden.

Diese Schule entscheidet dann, in welche Klassenstufe der Schüler wechselt. Die abgebende Förderschule übermittelt Vorschläge für eine weitere Förderung des Schülers.

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet werden, soweit

  • dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schulers entspricht,
  • die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  • keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.

Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung können auch an der Grundschule, Oberschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule inklusiv beschult werden (lernzieldifferente Beschulung), wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben.

Erforderliche Unterlagen

Zur Anmeldung an einer anderen allgemeinbildenden Schule sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheid des zuständigen Landesamtes für Schule und Bildung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers oder gegebenenfalls Bescheid über Aufhebung des Bescheides über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • Geburtsurkunde des Kindes oder ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes

Außerdem werden folgende Daten erhoben:

  • Name und Vorname der Eltern und des Kindes
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
  • Geschlecht des Kindes
  • Anschrift der Eltern und des Kindes
  • Telefonnummer, Notfalladresse
  • Staatsangehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
  • Religionszugehörigkeit des Kindes (mit Einwilligung der Eltern)
  • Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind (mit Einwilligung der Eltern)
  • ob im Jahr vor der Schulaufnahme ein Kindergarten besucht wird
  • Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
  • Erklärung der Eltern zur Zwei- und Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist (mit Einwilligung der Eltern).

Frist/Dauer

  ­

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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