Schulpsychologische Beratung in Anspruch nehmen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Neben den Beratungs- und Hilfsangeboten der Schule können Sie als Schüler* oder Eltern auch die schulpsychologische Beratung der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung in Anspruch nehmen. Hier erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen und Problemen bezüglich der Erziehung, des Lernens und des Verhaltens sowie Hilfen bei der Lebensbewältigung der Schüler.
Die schulpsychologische Beratung steht auch den Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen und den Lehrern zur Verfügung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Referat 31, Schulpsychologie – Standorte
Voraussetzungen
Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) beziehungsweise der Schülerin oder des Schülers tätig.
- Schüler ist jünger als 14 Jahre: Einverständnis der Sorgeberechtigten
- Schüler ist 14 Jahre oder älter, aber noch nicht volljährig: Einverständnis der Sorgeberechtigten und des Schülers
- Schüler ist volljährig: Einverständnis des Schülers
Minderjährige können sich auch ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten an die Schulpsychologen wenden und eine erste Beratung in Anspruch nehmen. Für weitere Gespräche oder Maßnahmen müssen die Sorgeberechtigten dann allerdings ihr Einverständnis schriftlich erklären. In Ausnahmefällen, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Unterrichtung der Sorgeberechtigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Schülers gefährden würde, können weitere Gespräche auch ohne Einverständniserklärung der Eltern geführt werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an das Referat 31, Schulpsychologie des für Ihren Schulbezirk zuständigen Landesamtes für Schule und Bildung (–> zuständige Stelle).
Sie können auch Lehrkräfte, Beratungslehrer, die Schulleitung oder die Mitarbeiter der Standorte um Terminvermittlung und Unterstützung bitten.
- Vereinbarung zum vertraulichen Gespräch
- Gespräch nur zwischen Schüler und Schulpsychologen, bei Bedarf und mit Einverständnis können Lehrer, die Schulleitung oder Mitarbeiter der Standorte hinzu gezogen werden
- Beratung kann auch psychodiagnostische Untersuchungen, beispielsweise zur Wahrnehmung, Konzentration, Merkfähigkeit, Intelligenz und zur Ausprägung von Persönlichkeitsmerkmalen beinhalten.
- im Anschluss gemeinsame Beratung über Lösungsmöglichkeiten und weitere Schritte ggf. Weiterbehandlung durch Arzt oder Therapeuten
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) – Bildungsberatung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
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