Schutzanordnungen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gerichtliche Anordnungen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen, Stalking, auch im Rahmen von häuslicher Gewalt
Opfer von Nachstellungen (Stalking) und Opfer von Gewalttaten können zivilrechtliche Anordnungen zum Schutz vor dem Täter* beantragen.
Das Gericht kann dem Täter verbieten
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis zu nähern,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten),
- Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch Telefon, Telefax, Briefe, E-Mails),
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, so muss sich der Täter umgehend entfernen.
Je nach Fall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen festlegen. Auch wenn Sie Opfer einer Straftat im Rahmen von häuslicher Gewalt geworden sind, können Sie zivilrechtliche Schutzanordnungen beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Nach Wahl des Antragstellers ist ausschließlich zuständig
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzungen
- Gewaltandrohung oder -anwendung,
- Nachstellungen (Stalking),
- sonstige unzumutbare Belästigungen oder
- widerrechtliches Eindringen in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers
Dabei spielt keine Rolle, ob die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Verfahrensablauf
Für Verfahren am Amtsgericht besteht keine Anwaltspflicht, in schwierigen Fällen empfiehlt es sich jedoch, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei der Antragstellung und während des Verfahrens erhalten Betroffene auf Wunsch auch außergerichtlich Hilfe und Unterstützung.
Antragstellung
Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch das Opfer beim Familiengericht.
- Betroffene reichen die erforderlichen Anträge schriftlich ein oder geben diese bei der Antragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll.
- Antragsvordrucke stehen unter anderem im Internet als Online-Formulare zur Verfügung.
Bei nur geringem Einkommen ist zu empfehlen, Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Verhandlung
Nach Antragstellung wird im Regelfall eine mündliche Verhandlung unter Vorsitz eines Richters angesetzt, der nach Anhörung der Argumente jeder Partei über den Antrag entscheidet.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Schutzantrag (Link: "Formulare & Online-Dienste")
Frist/Dauer
- bestimmte Fristen für alle Verfahren (legt das Gericht fest)
- Fristverlängerung auf Antrag des Opfers
Kosten
- Verfahrensgebühr (Zahlungspflichtig ist der Beteiligte, den das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt)
- für einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Ehesache: keine
Hinweis: Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
- §§ 210 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Gewaltschutzsachen
- § 81 FamFG – Grundsatz der Kostenpflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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