Beschwerde über Spammails (privat)
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gegen die sogenannten Spammails oder Werbemails können Sie sich wehren und den Versender auffordern, keine weitere elektronische Werbung an Sie zu versenden. Einen solchen "Unterlassungsanspruch" können Sie entweder persönlich gegen den Versender durchsetzen oder Sie wenden sich an die Internet-Beschwerdestelle.
Ansprechstelle
Voraussetzungen
Sie erhalten unaufgefordert E-Mails, in denen Produkte oder Dienstleistungen beworben werden.
Verfahrensablauf
Ihre Beschwerde richten Sie per E-Mail an die Internet-Beschwerdestelle. Bitte benutzen Sie folgende E-Mail-Adressen:
- Für alle E-Mails, die ohne Ihre Aufforderung an Sie verschickt wurden:
allgemeiner-spam@internet-beschwerdestelle.de - Für alle E-Mails, die zudem einen rechtswidrigen Inhalt haben oder darauf verweisen:
besonderer-spam@internet-beschwerdestelle.de
Erforderliche Unterlagen
Spammail mit Kopfzeile (Originalheader)
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatzpflicht
- § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
- § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Verbot unlauteren Wettbewerbs
- § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Unzumutbare Belästigungen
- § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Beseitigung und Unterlassung
- § 2 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzwidrigen Praktiken
- § 3 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 13 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
Freigabevermerk
eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V. 13.01.2015
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.